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Let­zter Aufruf vor Beendi­gung der Mit­glied­schaft

Seit län­gerem kön­nen wir zu zwei unser­er Genossen­schaftsmit­glieder keinen Kon­takt aufnehmen, weil sie „unbekan­nt ver­zo­gen“ sind:

Lars-Ole Wal­burg, Mit­glied­snum­mer 42

Andreas Sti­er, Mit­glied­snum­mer 683

Der Auf­sicht­srat der Selb­st­Bau e.G. hat daher am 18.09.2025 ein­stim­mig beschlossen, die bei­den oben genan­nten Mit­glieder entsprechend der Satzung der Selb­st­Bau e.G. §11 Absatz 1d zum 31.12.2025 auszuschließen. Diesem Beschluss schließt sich auch der Vor­stand an.


Gemäß § 11 Absatz 1 Buch­stabe d) unser­er Satzung kön­nen Mit­glieder aus­geschlossen wer­den, die unbekan­nt ver­zo­gen sind, oder deren Aufen­thalt seit mehr als zwölf Monat­en unbekan­nt ist. Der Auss­chluss erfol­gt durch Beschluss des Vor­standes und des Auf­sicht­srates. Dem auszuschließen­den Mit­glied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Auss­chluss zu äußern.

Im Absatz 3 des § 11 ist weit­er­hin geregelt, dass der Auss­chließungs­beschluss dem Aus­geschlosse­nen unverzüglich vom Vor­stand durch eingeschriebe­nen Brief mitzuteilen. Bei einem Mit­glied, welch­es nach Absatz 1 Buch­stabe d) aus­geschlossen wurde, genügt zur Mit­teilung des Auss­chließungs­beschlusses jedoch die min­destens drei­monatige Veröf­fentlichung des Auss­chließungs­beschlusses im Inter­net unter der Adresse der Genossen­schaft.

Es geht bei dieser Regel darum, den Ver­wal­tungsaufwand im Rah­men zu hal­ten. Wer von den Genan­nten weit­er Inter­esse an der Mit­glied­schaft in der Selb­st­Bau e. G. hat, bräuchte sich nur zu melden. Wer also Kon­takt zu jeman­dem von ihnen hat, mache ihn doch auf diesen let­zten Aufruf aufmerk­sam. 

Der Vor­stand der Selb­st­Bau e.G.

Die Veröf­fentlichung im Inter­net, auf dieser Web­site, erfol­gte am 18. Novem­ber 2025.