Satzung

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Satzung der SelbstBau e.G.

beschlossen durch die Grün­dungsver­samm­lung vom 12.03.1990, geän­dert durch die Mit­gliederver­samm­lun­gen vom 05.09.1991, 10.12.1991, 09.03.1994, 29.08.1995, 24.10.1996, 12.06.2002, 18.06.2008, 24.06.2009 und 09.06.2010; neuge­fasst durch die Mit­gliederver­samm­lung vom 09.06.2010; geän­dert durch die Mit­gliederver­samm­lun­gen vom 27.06.2012, 22.06.2016 und 22.09.2021

I. Fir­ma und Sitz der Genossen­schaft

§ 1 Fir­ma und Sitz

II. Gegen­stand der Genossen­schaft
§ 2 Gegen­stand

III. Mit­glied­schaft
§ 3 Mit­glieder
§ 4 Erwerb der Mit­glied­schaft
§ 5 Ein­tritts­geld
§ 6 Beendi­gung der Mit­glied­schaft
§ 7 Kündi­gung der Mit­glied­schaft
§ 8 Über­tra­gung des Geschäftsguthabens
§ 9 Beendi­gung der Mit­glied­schaft durch Tod
§ 10 Beendi­gung der Mit­glied­schaft durch Auflö­sung oder Erlöschen ein­er juris­tis­chen Per­son oder Per­so­n­enge­sellschaft
§ 11 Auss­chließung eines Mit­gliedes
§ 12 Auseinan­der­set­zung

IV. Rechte und Pflicht­en der Mit­glieder

§ 13 Rechte der Mit­glieder
§ 14 Recht auf wohn­liche Ver­sorgung
§ 15 Über­las­sung und Zuweisung von Woh­nun­gen
§ 16 Pflicht­en der Mit­glieder

V. Geschäft­san­teil, Geschäftsguthaben und Haft­summe

§ 17 Geschäft­san­teile und Geschäftsguthaben
§ 18 Nach­schusspflicht

VI. Organe der Genossen­schaft

§ 19 Organe
§ 20 Vor­stand
§ 21 Leitung und Vertre­tung der Genossen­schaft
§ 22 Sorgfalt­spflicht des Vor­standes
§ 23 Auf­sicht­srat
§ 24 Auf­gaben des Auf­sicht­srates
§ 25 Sorgfalt­spflicht­en des Auf­sicht­srats
§ 26 Sitzun­gen des Auf­sicht­srats

§ 27 Gegen­stände der gemein­samen Beratun­gen von Vor­stand und Auf­sicht­srat
§ 28 Gemein­same Sitzun­gen des Vor­standes und des Auf­sicht­srates
§ 29 Stimm­recht
§ 30 Mit­gliederver­samm­lung
§ 31 Ein­beru­fung der Mit­gliederver­samm­lung
§ 32 Leitung der Mit­gliederver­samm­lung und Beschlussfas­sung
§ 33 Zuständigkeit der Mit­gliederver­samm­lung
§ 34 Mehrheit­ser­fordernisse
§ 35 Auskun­ft­srecht

VII. Rech­nungsle­gung

§ 36 Geschäft­s­jahr und Auf­stel­lung des Jahresab­schlusses
§ 37 Vor­bere­itung der Beschlussfas­sung über Jahresab­schluss

VIII. Verzin­sung des Geschäftsguthabens

§ 38 (aufge­hoben)

IX. Rück­la­gen, Gewin­nverteilung und Ver­lust­deck­ung

§ 39 Rück­la­gen
§ 40 Gewin­nver­wen­dung
§ 41 Ver­lust­deck­ung

X. Bekan­nt­machun­gen

§ 42 Bekan­nt­machun­gen

XI. Prü­fung der Genossen­schaft, Prü­fungsver­band

§ 43 Prü­fung

XII. Auflö­sung und Abwick­lung

§ 44 Auflö­sung




I. Fir­ma und Sitz der Genossen­schaft


§ 1 Fir­ma und Sitz

(1) Die Genossen­schaft führt die Fir­ma: Selb­st­Bau e.G.
(2) Sie hat ihren Sitz in Berlin.



II. Gegen­stand der Genossen­schaft

§ 2 Gegen­stand

(1) Zweck der Genossen­schaft ist vor­rangig eine gute, sichere und sozial vertret­bare Woh­nungsver­sorgung der Mit­glieder der Genossen­schaft.
(2) Die Genossen­schaft kann Baut­en in allen Rechts- und Nutzungs­for­men bewirtschaften, erricht­en, erwer­ben und betreuen. Sie kann alle im Bere­ich der Woh­nungswirtschaft, des Städte­baus und der Infra­struk­tur anfal­l­en­den Auf­gaben übernehmen. Hierzu gehören Gemein­schaft­san­la­gen und Fol­geein­rich­tun­gen, Läden und Räume für Gewer­be­treibende, soziale, wirtschaftliche und kul­turelle Ein­rich­tun­gen und Dien­stleis­tun­gen.
(3) Die Aus­dehnung des Geschäfts­be­triebes auf Nicht­mit­glieder ist zuge­lassen; Vor­stand und Auf­sicht­srat beschließen gemäß §27 die Voraus­set­zun­gen.

III. Mit­glied­schaft

§ 3 Mit­glieder

Mit­glieder kön­nen wer­den

a) natür­liche Per­so­n­en,
b) Per­so­n­enge­sellschaften sowie
c) juris­tis­che Per­so­n­en des pri­vat­en und des öffentlichen Rechts.

§ 4 Erwerb der Mit­glied­schaft

(1) Zum Erwerb der Mit­glied­schaft bedarf es ein­er vom Bewer­ber zu unterze­ich­nen­den unbe­d­ingten Erk­lärung, die den Erfordernissen des Genossen­schafts­ge­set­zes entsprechen muss. Über die Auf­nahme beschließt der Vor­stand.
(2) Die Mit­glied­schaft entste­ht durch die Zulas­sung des Beitritts durch die Genossen­schaft. Dem Bewer­ber ist vor Abgabe sein­er Beitrittserk­lärung die Satzung in der jew­eils gel­tenden Fas­sung zur Ver­fü­gung zu stellen.


§ 5 Ein­tritts­geld

Bei der Auf­nahme ist ein Ein­tritts­geld in Höhe von Euro 51,13 (in Worten: ein­und­fün­fzig 13/100) zu zahlen. Das Ein­tritts­geld ist zu erlassen

a) den min­der­jähri­gen Kindern eines Mit­gliedes,
b) dem die Mit­glied­schaft fort­set­zen­den Erben.


§ 6 Beendi­gung der Mit­glied­schaft

Die Mit­glied­schaft endet durch

a) Kündi­gung (§ 7),
b) voll­ständi­ge Über­tra­gung des Geschäftsguthabens (§ 8),
c) Tod, wenn die Mit­glied­schaft durch seine Erben nicht fort­ge­set­zt wird (§ 9),
d) Auflö­sung ein­er juris­tis­chen Per­son oder Per­so­n­enge­sellschaft (§ 10),
e) Auss­chluss (§ 11).


§ 7 Kündi­gung der Mit­glied­schaft

(1) Das Mit­glied kann zum Schluss eines Geschäft­s­jahres durch Kündi­gung seinen Aus­tritt aus der Genossen­schaft erk­lären.
(2) Die Kündi­gung muss ein Jahr vorher schriftlich erfol­gen. Sie muss spätestens am let­zten Tag des Geschäft­s­jahres, in dem sie aus­ge­sprochen wird, der Genossen­schaft zuge­gan­gen sein.
(3) Das Mit­glied hat ein auf einen Monat befris­tetes außeror­dentlich­es Kündi­gungsrecht nach Maß­gabe von § 67a GenG.
(4) Das Mit­glied schei­det aus der Genossen­schaft zum Schluss des Geschäft­s­jahres aus, zu dem es seinen Aus­tritt aus der Genossen­schaft durch Kündi­gung wirk­sam erk­lärt hat.


§ 8 Über­tra­gung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mit­glied kann jed­erzeit sein Geschäftsguthaben durch schriftliche Vere­in­barung auf einen anderen über­tra­gen und hier­durch aus der Genossen­schaft ohne Auseinan­der­set­zung auss­chei­den. Die Über­tra­gung bedarf der Zus­tim­mung des Vor­standes. Als Zeit­punkt des Auss­chei­dens gilt der Tag der Zulas­sung durch die Genossen­schaft.
(2) Ein Mit­glied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossen­schaft auszuschei­den, teil­weise über­tra­gen und hier­durch die Anzahl sein­er Geschäft­san­teile ver­ringern, soweit es nicht nach der Satzung oder ein­er Vere­in­barung mit der Genossen­schaft zur Beteili­gung mit mehreren Geschäft­san­teilen verpflichtet ist oder die Beteili­gung mit mehreren Geschäft­san­teilen Voraus­set­zung für eine vom Mit­glied in Anspruch genommene Leis­tung der Genossen­schaft ist. Die Voraus­set­zun­gen des Abs. 1 gel­ten entsprechend.
(3) Ist der Erwer­ber nicht Mit­glied der Genossen­schaft, so muss er die Mit­glied­schaft erwer­ben. Ist der Erwer­ber bere­its Mit­glied, so ist das Geschäftsguthaben des aus­geschiede­nen oder über­tra­gen­den Mit­gliedes seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben. Wird durch die Zuschrei­bung der Betrag der bish­er über­nomme­nen Geschäft­san­teile über­schrit­ten, so hat der Erwer­ber entsprechend der Höhe des neuen Geschäftsguthabens einen oder mehrere Anteile zu übernehmen.


§ 9 Beendi­gung der Mit­glied­schaft durch Tod

Stirbt ein Mit­glied, so geht die Mit­glied­schaft auf seine Erben über. Die Mit­glied­schaft endet, wenn die Erben nicht bin­nen eines Jahres nach dem Todes­fall erk­lären, welchem Miter­ben die Mit­glied­schaft über­lassen wor­den ist. Die Fort­set­zung der Mit­glied­schaft mit einem Erben, der nach sein­er Per­son oder seinem Ver­hal­ten die Genossen­schaft gemäß § 11 zum Auss­chluss berechti­gen würde, ist aus­geschlossen.


§ 10 Beendi­gung der Mit­glied­schaft durch Auflö­sung oder Erlöschen ein­er juris­tis­chen Per­son oder Per­so­n­enge­sellschaft

Wird eine juris­tis­che Per­son oder eine Per­so­n­enge­sellschaft aufgelöst oder erlis­cht sie, so endet die Mit­glied­schaft mit dem Schluss des Geschäft­s­jahres, in dem die Auflö­sung oder das Erlöschen wirk­sam gewor­den ist. Führt die Auflö­sung oder das Erlöschen zu ein­er Gesamtrecht­snach­folge, so set­zt der Gesamtrecht­snach­fol­ger die Mit­glied­schaft bis zum Schluss des Geschäft­s­jahres fort.


§ 11 Auss­chließung eines Mit­gliedes

(1)   Ein Mit­glied kann zum Schluss des Geschäft­s­jahres aus der Genossen­schaft aus­geschlossen wer­den,

a) wenn es trotz zweima­liger schriftlich­er Auf­forderung unter Andro­hung des Auss­chlusses nicht inner­halb von drei Monat­en die ihm nach Gesetz, Satzung oder Ver­trag der Genossen­schaft gegenüber obliegen­den Verpflich­tun­gen erfüllt; dies gilt ins­beson­dere dann, wenn dadurch die Gefahr ein­er erhe­blichen Beein­träch­ti­gung des Anse­hens der Genossen­schaft, ihrer Leis­tungs­fähigkeit oder der Belange ihrer Mit­glieder her­beige­führt wird,
b) wenn es in ander­er Weise durch ein genossen­schaftswidriges Ver­hal­ten schuld­haft, bei ver­min­dert­er Zurech­nungs­fähigkeit oder bei Unzurech­nungs­fähigkeit unzu­mut­bar das Anse­hen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossen­schaft oder ihrer Mit­glieder schädigt oder zu schädi­gen ver­sucht,
c) wenn über sein Ver­mö­gen ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­ven­zver­fahrens gestellt wor­den ist,
d) wenn es unbekan­nt ver­zo­gen oder sein Aufen­thalt länger als zwölf Monate unbekan­nt ist.

(2)   Der Auss­chluss erfol­gt durch Beschluss des Vor­standes und des Auf­sicht­srates. Dem auszuschließen­den Mit­glied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Auss­chluss zu äußern.
(3)   Der Auss­chließungs­beschluss ist dem Aus­geschlosse­nen unverzüglich vom Vor­stand durch eingeschriebe­nen Brief mitzuteilen. Bei einem Mit­glied, welch­es nach Absatz 1 Buch­stabe d aus­geschlossen wurde, genügt zur Mit­teilung des Auss­chließungs­beschlusses jedoch die min­destens drei­monatige Veröf­fentlichung des Auss­chließungs­beschlusses im Inter­net unter der Adresse der Genossen­schaft. Vom Zeit­punkt der Absendung des Briefes bzw. Veröf­fentlichung im Inter­net an kann der Aus­geschlossene nicht mehr an der Mit­gliederver­samm­lung teil­nehmen.
(4)   Ein Mit­glied des Vor­standes oder des Auf­sicht­srates kann erst aus­geschlossen wer­den, wenn die Mit­gliederver­samm­lung den Wider­ruf der Bestel­lung oder die Abberu­fung beschlossen hat.

§ 12 Auseinan­der­set­zung

(1) Mit dem Aus­geschiede­nen hat sich die Genossen­schaft auseinan­der zu set­zen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäft­s­jahr, zu dessen Ende das Mit­glied aus­geschieden ist, fest­gestellt wor­den ist.
(2) Der Aus­geschiedene kann lediglich sein Auseinan­der­set­zungsguthaben, nicht auch einen Anteil an den Rück­la­gen und dem son­sti­gen Ver­mö­gen der Genossen­schaft ver­lan­gen. Das Auseinan­der­set­zungsguthaben wird berech­net nach dem Geschäftsguthaben des Mit­gliedes.


IV. Rechte und Pflicht­en der Mit­glieder

§ 13 Rechte der Mit­glieder

(1) Alle Mit­glieder haben gle­iche Rechte. Sie üben diese in Angele­gen­heit­en der Genossen­schaft gemein­schaftlich durch Beschlussfas­sung in der Mit­gliederver­samm­lung aus.
(2) Aus den Auf­gaben der Genossen­schaft ergibt sich ins­beson­dere das Recht jedes Mit­gliedes auf wohn­liche Ver­sorgung durch Nutzung ein­er Genossen­schaftswoh­nung, Inanspruch­nahme von Dien­stleis­tun­gen und Ein­rich­tun­gen der Genossen­schaft, sowie das Recht auf Teil­nahme an son­sti­gen Vorteilen, die die Genossen­schaft ihren Mit­gliedern gewährt, nach Maß­gabe der hier­für gemäß § 27 aufgestell­ten Grund­sätze.
(3) Jedes Mit­glied ist auf­grund der Mit­glied­schaft vor allem berechtigt,

a) weit­ere Geschäft­san­teile zu übernehmen,
b) das Stimm­recht in der Mit­gliederver­samm­lung auszuüben,
c) in ein­er vom zehn­ten Teil der Mit­glieder in Textform ein­gere­icht­en Eingabe die Beru­fung ein­er Mit­gliederver­samm­lung zu fordern,
d) – vor­be­haltlich der Bes­tim­mungen des § 45 GenG – mit neun weit­eren Mit­gliedern die Ankündi­gung von Gegen­stän­den zur Beschlussfas­sung in ein­er bere­its ein­berufe­nen Mit­gliederver­samm­lung zu fordern,
e) die Ernen­nung oder Abberu­fung von Liq­uida­toren in ein­er vom zehn­ten Teil der Mit­glieder unter­schriebe­nen Eingabe beim Gericht zu beantra­gen,
f) Auskun­ft in der Mit­gliederver­samm­lung zu ver­lan­gen,
g) am Bilanzgewinn der Genossen­schaft teilzunehmen,
h) das Geschäftsguthaben durch schriftliche Vere­in­barung voll­ständig oder teil­weise zu über­tra­gen,
i) den Aus­tritt aus der Genossen­schaft zu erk­lären,
j) den Betrag des Auseinan­der­set­zungsguthabens zu fordern,
k) Ein­sicht in die Nieder­schrift über die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung zu nehmen sowie auf eine Abschrift des in der Geschäftsstelle aus­gelegten Jahresab­schlusses, des Lage­bericht­es (soweit geset­zlich erforder­lich) und der Bemerkun­gen des Auf­sicht­srates zu fordern,
l) bauliche Selb­sthil­fe zu leis­ten,
m) sich an der Bewirtschaf­tung der genossen­schaftlichen Woh­nun­gen und ihrer son­sti­gen Ein­rich­tun­gen aktiv zu beteili­gen,
n) das zusam­menge­fasste Ergeb­nis des Prü­fungs­bericht­es einzuse­hen.

Zu den Buch­staben l und m sind von der Mit­gliederver­samm­lung Richtlin­ien zu beschließen (§ 33 Absatz 1 Buch­stabe g), die jedem Mit­glied bei Ein­tritt in die Genossen­schaft auszuhändi­gen und zu erläutern sind.



§ 14 Recht auf wohn­liche Ver­sorgung

(1) Das Recht auf Nutzung ein­er Genossen­schaftswoh­nung ste­ht auss­chließlich Mit­gliedern der Genossen­schaft zu. Betreu­ungsleis­tun­gen der Genossen­schaft kön­nen auch von Nicht­mit­gliedern in Anspruch genom­men wer­den.
(2) Die Genossen­schaft muss angemessene Preise für die Über­las­sung des Gebrauch­es von Genossen­schaftswoh­nun­gen bilden, d.h. eine Kosten- und Aufwands­deck­ung ein­schließlich angemessen­er Verzin­sung des Eigenkap­i­tals sowie der aus­re­ichen­den Bil­dung von Rück­la­gen unter Berück­sich­ti­gung der Gesamtrentabil­ität der Genossen­schaft ermöglichen. Ein Anspruch des einzel­nen Mit­gliedes kann hier­aus nicht abgeleit­et wer­den.

§ 15 Über­las­sung und Zuweisung von Woh­nun­gen

Die Über­las­sung ein­er Genossen­schaftswoh­nung begrün­det ein dauern­des Nutzungsrecht des Mit­gliedes. Das Nutzungsver­hält­nis an ein­er Genossen­schaftswoh­nung kann während des Beste­hens der Mit­glied­schaft nur unter den im Nutzungsver­trag fest­ge­set­zten Bedin­gun­gen aufge­hoben wer­den.

§ 16 Pflicht­en der Mit­glieder

(1) Alle Mit­glieder haben gle­iche Pflicht­en.
(2) Aus der Mit­glied­schaft ergibt sich eine Verpflich­tung, zur Auf­bringung der von der Genossen­schaft zur Erfül­lung ihrer Auf­gaben benötigten Eigen­mit­tel beizu­tra­gen durch

a) Über­nahme ein­er dem Umfang der Inanspruch­nahme von genossen­schaftlichen Leis­tun­gen berück­sichti­gen­den Anzahl von Geschäft­san­teilen nach Maß­gabe des § 17 und frist­gemäße Zahlun­gen hier­auf,
b) Teil­nahme am Ver­lust,
c) weit­ere Zahlun­gen gemäß Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung nach Auflö­sung der Genossen­schaft,
d) Nach­schüsse in der Insol­venz der Genossen­schaft,
e) Zahlung des Ein­tritts­geldes.

(3) Das Mit­glied ist verpflichtet, für die Errich­tung und Erhal­tung des genossen­schaftlichen Eigen­tums Gemein­schaft­shil­fe nach Maß­gabe von Richtlin­ien zu leis­ten, die die Mit­gliederver­samm­lung beschließt (§ 33 Absatz 1 Buch­stabe g).
(4) Für die Inanspruch­nahme von Leis­tun­gen der Genossen­schaft hat das Mit­glied ein vom Vor­stand nach den Grund­sätzen ord­nungs­gemäßer Bewirtschaf­tung fest­ge­set­ztes Ent­gelt zu entricht­en, die getrof­fe­nen Vere­in­barun­gen zu erfüllen sowie einen fest­ge­set­zten Finanzierungs­beitrag zu erbrin­gen.

V. Geschäft­san­teil, Geschäftsguthaben und Haft­summe

§ 17 Geschäft­san­teile und Geschäftsguthaben

(1) Das Mit­glied beteiligt sich an der Genossen­schaft auf­grund ein­er schriftlichen, unbe­d­ingten Beitrittserk­lärung durch Über­nahme eines oder mehrerer Geschäft­san­teile.
(2) Der Geschäft­san­teil wird auf Euro 511,29 (in Worten: fünfhun­dertelf 29/100) fest­ge­set­zt.
(3) Jedes Mit­glied ist verpflichtet einen Geschäft­san­teil zu übernehmen. Der Pflich­tan­teil ist sofort einzuzahlen.
(4) Über den Pflich­tan­teil hin­aus kön­nen die Mit­glieder weit­ere Geschäft­san­teile übernehmen, wenn die vorherge­gan­genen
Geschäft­san­teile bis auf den zulet­zt neu über­nomme­nen voll eingezahlt sind und der Vor­stand die Über­nahme zuge­lassen hat. Für die Kündi­gung der weit­eren Geschäft­san­teile gilt § 7 Abs.1–3 sin­ngemäß.
(5) Die Ein­zahlun­gen auf die Geschäft­san­teile, ver­mehrt um zugeschriebene Gewin­nan­teile, ver­min­dert um abgeschriebene Ver­lus­tan­teile, bilden das Geschäftsguthaben des Mit­gliedes.


§ 18 Nach­schusspflicht

(1) Die Mit­glieder haften der Genossen­schaft mit den über­nomme­nen Geschäft­san­teilen. Sie haben beschränkt auf die Haft­summe Nach­schüsse zur Konkurs­masse zu leis­ten. Die Haft­summe beträgt Euro 766,94 (in Worten: sieben­hun­dert­sech­sund­sechzig 94/100). Bei Über­nahme weit­er­er Anteile tritt eine Erhöhung der Haft­summe nicht ein.
(2) Die Mit­gliederver­samm­lung kann nach Auflö­sung der Genossen­schaft ein­stim­mig beschließen, dass die Mit­glieder, soweit dies erforder­lich ist, zur Deck­ung eines Fehlbe­trages im Sinne von § 87a Abs.1 Satz 1 GenG

a) nach § 87a Abs.1 GenG zu weit­eren Ein­zahlun­gen auf den Geschäft­san­teil verpflichtet sind, sofern sie diesen noch nicht voll eingezahlt haben,
b) nach § 87a Abs.2 GenG weit­ere Zahlun­gen nach dem Ver­hält­nis ihrer Geschäft­san­teile zu leis­ten haben.

(3) Ein Mit­glied kann jedoch zu weit­eren Zahlun­gen nach § 87a Abs.2 GenG. höch­stens bis zu dem Betrag in Anspruch genom­men wer­den, der dem Gesamt­be­trag sein­er Geschäft­san­teile entspricht.


VI. Organe der Genossen­schaft

§ 19 Organe

(1) Die Genossen­schaft hat als Organe

a) den Vor­stand,
b) den Auf­sicht­srat,
c) die Mit­gliederver­samm­lung.

(2) Die Organe der Genossen­schaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäfts­be­triebes nach den Grund­sätzen ein­er ord­nungs­gemäßen Geschäfts­führung leis­tungs­be­zo­gen auszuricht­en.
(3) Die Mit­glieder des Vor­standes und des Auf­sicht­srates dür­fen in Angele­gen­heit­en der Genossen­schaft eine für sie gewinnbrin­gende Tätigkeit nur ausüben, wenn Vor­stand und Auf­sicht­srat dies beschlossen haben.
(4) Mit Mit­gliedern des Vor­standes und des Auf­sicht­srates dür­fen Geschäfte und Rechts­geschäfte im Sinne des § 2 der Satzung nur abgeschlossen wer­den, wenn der Auf­sicht­srat dem Abschluss solch­er Geschäfte zuges­timmt hat.
(5) Die Unab­hängigkeit der Genossen­schaft von Ange­höri­gen des Bau- und Mak­lergewerbes und der Bau­fi­nanzierungsin­sti­tute soll dadurch gewahrt wer­den, dass diese in den Orga­nen der Genossen­schaft nicht die Mehrheit der Mit­glieder bilden dür­fen.

§ 20 Vor­stand

(1) Der Vor­stand beste­ht aus min­destens zwei Per­so­n­en. Sie müssen Mit­glied der Genossen­schaft und natür­liche Per­so­n­en sein.
(2) Die Vor­standsmit­glieder wer­den vom Auf­sicht­srat auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Ihre Wiederbestel­lung ist zuläs­sig. Die Bestel­lung kann vorzeit­ig nur durch die Mit­gliederver­samm­lung wider­rufen wer­den.
(3) Der Auf­sicht­srat kann Mit­glieder des Vor­standes bis zur Entschei­dung durch die Mit­gliederver­samm­lung vor­läu­fig ihres Amtes entheben. Der Beschluss bedarf ein­er Mehrheit von drei Vierteln aller Mit­glieder des Auf­sicht­srates. Die Mit­gliederver­samm­lung ist unverzüglich einzu­berufen. Den vor­läu­fig ihres Amtes enthobe­nen Mit­gliedern des Vor­standes ist in der Mit­gliederver­samm­lung Gehör zu geben.
(4) Anstel­lungsverträge mit haup­tamtlichen und nebe­namtlichen Vor­standsmit­gliedern sollen auf die Dauer der Bestel­lung abgeschlossen wer­den. Sie kön­nen auch im Falle des Wider­rufs der Bestel­lung als Vor­standsmit­glied nur aus wichtigem Grund gekündigt wer­den.
(5) Bei ehre­namtlichen Vor­standsmit­gliedern erlis­cht das Auf­tragsver­hält­nis mit dem Ablauf oder dem Wider­ruf der Bestel­lung. Sie kön­nen eine angemessene Vergü­tung erhal­ten, über die der Auf­sicht­srat bes­timmt.

§ 21 Leitung und Vertre­tung der Genossen­schaft

(1) Der Vor­stand leit­et die Genossen­schaft unter eigen­er Ver­ant­wor­tung. Er hat nur solche Beschränkun­gen zu beacht­en, die Gesetz und Satzung fes­tle­gen.
(2) Die Genossen­schaft wird vertreten durch ein Vor­standsmit­glied in Gemein­schaft mit einem anderen Vor­standsmit­glied oder in Gemein­schaft mit einem Prokuris­ten.
(3) Vor­standsmit­glieder zeich­nen für die Genossen­schaft, indem sie der Fir­ma der Genossen­schaft oder der Benen­nung des Vor­standes ihre Namen­su­n­ter­schrift beifü­gen. Der Prokurist zeich­net in der Weise, dass er der Fir­ma seinen Namen mit einem die Proku­ra andeu­ten­den Zusatz beifügt.
(4) Ist eine Wil­lenserk­lärung gegenüber der Genossen­schaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vor­standsmit­glied oder einem Prokuris­ten.
(5) Zur Gesamtvertre­tung befugte Vor­standsmit­glieder kön­nen einzelne von ihnen zur Vor­nahme bes­timmter Geschäfte oder bes­timmter Arten von Geschäften ermächti­gen. Dies gilt sin­ngemäß für Vor­standsmit­glieder, die in Gemein­schaft mit einem Prokuris­ten die Genossen­schaft vertreten.
(6) Der Vor­stand führt die Geschäfte der Genossen­schaft auf­grund sein­er Beschlüsse, die mit der Mehrheit der abgegebe­nen Stim­men zu fassen sind. Nieder­schriften über Beschlüsse sind von allen Vor­standsmit­gliedern zu unter­schreiben. Die Voll­ständigkeit und Ver­füg­barkeit der Nieder­schriften ist sicherzustellen.
(7) Der Vor­stand hat dem Auf­sicht­srat auf Ver­lan­gen über die Angele­gen­heit­en der Genossen­schaft zu bericht­en und in den Sitzun­gen des Auf­sicht­srates, zu denen er ein­ge­laden wird, Auskun­ft zu erteilen.
(8) Der Vor­stand hat der ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung den Jahresab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lus­trech­nung und Anhang) und einen Lage­bericht (soweit geset­zlich erforder­lich) mit den Bemerkun­gen des Auf­sicht­srates und dessen Bericht vorzule­gen.

§ 22 Sorgfalt­spflicht des Vor­standes

(1) Die Vor­standsmit­glieder haben bei ihrer Geschäfts­führung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewis­senhaften Geschäft­sleit­ers ein­er Genossen­schaft anzuwen­den. Der Vor­stand gibt sich einen Geschäftsverteilungs­plan im Ein­vernehmen mit dem Auf­sicht­srat. Über ver­trauliche Angaben und Geheimnisse der Genossen­schaft, namentlich Betriebs- oder Geschäfts­ge­heimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vor­stand bekan­nt gewor­den sind, haben sie, auch nach Auss­chei­den aus dem Amt, Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vor­standsmit­glieder, die ihre Pflicht­en ver­let­zen, sind der Genossen­schaft zum Ersatz des daraus entste­hen­den Schadens als Gesamtschuld­ner verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewis­senhaften Geschäft­sleit­ers ein­er Genossen­schaft ange­wandt haben.
(3) Die Ersatzpflicht gegenüber der Genossen­schaft tritt nicht ein, wenn die Hand­lung auf einem geset­zmäßi­gen Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung beruht. Die Ersatzpflicht wird dage­gen nicht dadurch aus­geschlossen, dass der Auf­sicht­srat die Hand­lung gebil­ligt hat.

§ 23 Auf­sicht­srat

(1) Der Auf­sicht­srat beste­ht aus min­destens drei Mit­gliedern. Die Mit­gliederver­samm­lung kann eine höhere Zahl fest­set­zen. Die Mit­glieder des Auf­sicht­srates müssen per­sön­lich Mit­glied der Genossen­schaft und natür­liche Per­so­n­en sein. Gehören juris­tis­che Per­so­n­en oder Per­so­n­enge­sellschaften der Genossen­schaft an, kön­nen die zur Vertre­tung befugten Per­so­n­en in den Auf­sicht­srat gewählt wer­den.
(2) Die Auf­sicht­sratsmit­glieder wer­den von der Mit­gliederver­samm­lung für zwei Jahre gewählt. Ihre Amt­szeit endet mit Schluss der Mit­gliederver­samm­lung, die über die Ent­las­tung für das erste Geschäft­s­jahr nach der Wahl beschließt. Hier­bei wird das Geschäft­s­jahr, in dem das Auf­sicht­sratsmit­glied gewählt wird, nicht mit­gerech­net.
(3) Dauernd ver­hin­derte Auf­sicht­sratsmit­glieder sind durch die Mit­gliederver­samm­lung abzu­berufen und durch Neuwahl zu erset­zen. Sinkt die Zahl der Mit­glieder des Auf­sicht­srates unter die Min­destzahl oder unter die für die Beschlussfas­sung notwendi­ge Anzahl, so muss unverzüglich eine Mit­gliederver­samm­lung ein­berufen wer­den, um Ersatzwahlen vorzunehmen.
(4) Auf­sicht­sratsmit­glieder kön­nen nicht zugle­ich Vor­standsmit­glieder oder dauernd Vertreter von Vor­standsmit­gliedern sein. Sie dür­fen auch nicht in einem Arbeitsver­hält­nis zur Genossen­schaft ste­hen. Nur für einen im voraus begren­zten Zeitraum kann der Auf­sicht­srat einzelne sein­er Mit­glieder zu Vertretern von ver­hin­derten Vor­standsmit­gliedern bestellen. In dieser Zeit und bis zur erteil­ten Ent­las­tung dür­fen sie wegen ihrer Tätigkeit im Vor­stand keine Tätigkeit als Auf­sicht­sratsmit­glied ausüben.
(5) Der Auf­sicht­srat wählt aus sein­er Mitte einen Vor­sitzen­den und einen stel­lvertre­tenden Vor­sitzen­den. Das gilt auch sobald sich seine Zusam­menset­zung durch Wahlen ändert.

§ 24 Auf­gaben des Auf­sicht­srates

(1) Der Auf­sicht­srat hat den Vor­stand in sein­er Geschäfts­führung zu fördern, zu berat­en und zu überwachen. Die Rechte und Pflicht­en des Auf­sicht­srates wer­den durch Gesetz und Satzung begren­zt.
(2) Der Auf­sicht­srat ver­tritt die Genossen­schaft gegenüber den Vor­standsmit­gliedern.
(3) Der Auf­sicht­srat hat der Mit­gliederver­samm­lung über seine Tätigkeit zu bericht­en.
(4) Der Auf­sicht­srat kann aus sein­er Mitte Auss­chüsse bestellen, ins­beson­dere um seine Ver­hand­lun­gen und Beschlüsse vorzu­bere­it­en oder um deren Aus­führung zu überwachen.
(5) Die Mit­glieder des Auf­sicht­srates und sein­er Auss­chüsse kön­nen ihre Obliegen­heit­en nicht anderen Per­so­n­en über­tra­gen. Der Auf­sicht­srat kann sich zur Erfül­lung sein­er Überwachungspflicht der Hil­fe sachver­ständi­ger Drit­ter bedi­enen.

§ 25 Sorgfalt­spflicht­en des Auf­sicht­srats

Für die Sorgfalt­spflicht­en der Auf­sicht­sratsmit­glieder gilt § 22 sin­ngemäß.

§ 26 Sitzun­gen des Auf­sicht­srats

(1)   Der Auf­sicht­srat hält nach Bedarf Sitzun­gen ab. Als Sitzun­gen des Auf­sicht­srats gel­ten auch die gemein­samen Sitzun­gen von Auf­sicht­srat und Vor­stand.
(2)   Der Auf­sicht­srat soll den Vor­stand in der Regel zu seinen Sitzun­gen ein­laden. Der Vor­stand nimmt ohne Stimm­recht an den Sitzun­gen teil.
(3)   Der Auf­sicht­srat muss unverzüglich ein­berufen wer­den, wenn ein Drit­tel der Mit­glieder des Auf­sicht­srates oder der Vor­stand unter Angabe des Zweck­es und der Gründe dies ver­lan­gen.
(4)   Der Auf­sicht­srat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte sein­er von der Mit­gliederver­samm­lung gewählten Mit­glieder an der Sitzung teil­nehmen. Sitzun­gen des Auf­sicht­srats und gemein­same Sitzun­gen des Vor­stands und des Auf­sicht­srats kön­nen aus­nahm­sweise aus wichtigem Grund teil­weise oder voll­ständig als Tele­fon- oder Videokon­ferenz durchge­führt wer­den. Der Auf­sicht­srat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebe­nen Stim­men; bei Stim­men­gle­ich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5)   Schriftliche und telegraphis­che Beschlussfas­sun­gen des Auf­sicht­srates sind nur zuläs­sig, wenn kein Mit­glied diesem Ver­fahren wider­spricht.
(6)   Über die Beschlüsse sind Nieder­schriften anzufer­ti­gen. Die Voll­ständigkeit und Ver­füg­barkeit der Nieder­schriften ist sicherzustellen.
(7)   Die Beschlüsse des Auf­sicht­srates wer­den vom Vor­sitzen­den aus­ge­führt, sofern der Auf­sicht­srat nicht etwas anderes beschließt.

§ 27 Gegen­stände der gemein­samen Beratun­gen von Vor­stand und Auf­sicht­srat

Vor­stand und Auf­sicht­srat beschließen nach gemein­samer Beratung durch getren­nte Abstim­mung neben der in § 11 Absatz 2 genan­nten Angele­gen­heit­en über

a) die Auf­stel­lung des Baupro­gramms und seine zeitliche Durch­führung,
b) die Grund­sätze für die Ver­gabe von Genossen­schaftswoh­nun­gen und für die Nutzung von Ein­rich­tun­gen der Genossen­schaft,
c) die Veräußerung von Grun­deigen­tum sowie die Bestel­lung und Über­tra­gung von Erb­bau­recht­en und Dauer­wohn­recht­en,
d) die Grund­sätze für die Durch­führung der Woh­nungs­be­wirtschaf­tung,
e) die Grund­sätze für Nicht­mit­gliedergeschäfte,
f) die Erteilung ein­er Proku­ra und die Anstel­lungsverträge mit Prokuris­ten,
g) den Bericht über die geset­zliche Prü­fung und die zu tre­f­fend­en Maß­nah­men,
h) die Ein­stel­lung in und Ent­nahme aus Ergeb­nis­rück­la­gen bei der Auf­stel­lung des Jahresab­schlusses sowie den Vorschlag zur Ver­wen­dung des Bilanzgewinns oder zur Deck­ung des Ver­lustes,
i) die Vor­bere­itung aller Vor­la­gen an die Mit­gliederver­samm­lung.



§ 28 Gemein­same Sitzun­gen des Vor­standes und des Auf­sicht­srates

(1) Gemein­same Sitzun­gen des Vor­standes und des Auf­sicht­srates sollen regelmäßig, min­destens vierteljährlich, abge­hal­ten wer­den. Auf Ver­lan­gen des Prü­fungsver­ban­des ist eine gemein­same Sitzung des Vor­standes und des Auf­sicht­srates einzu­berufen.
(2) Zur Beschlussfähigkeit der gemein­samen Sitzun­gen ist erforder­lich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Jedes Organ beschließt getren­nt. Anträge, deren Annahme nicht jedes der bei­den Organe ord­nungs­gemäß beschließt, gel­ten als abgelehnt.
(3) Über die Beschlüsse der gemein­samen Sitzun­gen sind Nieder­schriften anzufer­ti­gen. Die Voll­ständigkeit und Ver­füg­barkeit der Nieder­schriften ist sicherzustellen.

§ 29 Stimm­recht

(1) In der Mit­gliederver­samm­lung hat jedes Mit­glied eine Stimme. Das Mit­glied soll sein Stimm­recht per­sön­lich ausüben.
(2) Das Stimm­recht geschäft­sun­fähiger oder in der Geschäfts­fähigkeit beschränk­ter natür­lich­er Per­so­n­en sowie das Stimm­recht von juris­tis­chen Per­so­n­en wird durch ihre geset­zlichen Vertreter, das Stimm­recht von Per­so­n­enge­sellschaften durch zur Vertre­tung ermächtigte Gesellschafter aus­geübt.
(3) Das Mit­glied oder sein geset­zlich­er Vertreter kön­nen schriftlich Stim­mvoll­macht erteilen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mit­glieder vertreten.
(4) Nie­mand kann für sich oder einen anderen das Stimm­recht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mit­glied zu ent­las­ten oder von ein­er Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossen­schaft gegen ihn oder das vertretene Mit­glied einen Anspruch gel­tend machen soll.

§ 30 Mit­gliederver­samm­lung

(1) Die ordentliche Mit­gliederver­samm­lung muss spätestens bis zum 30. Juni jeden Jahres stat­tfind­en.
(2) Der Vor­stand hat der ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung den Jahresab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lus­trech­nung und einen Anhang) sowie den Lage­bericht (soweit geset­zlich erforder­lich) neb­st den Bemerkun­gen des Auf­sicht­srates vorzule­gen. Der Auf­sicht­srat und der Vor­stand haben der Mit­gliederver­samm­lung über seine Tätigkeit zu bericht­en.
(3) Außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lun­gen sind, abge­se­hen von den im Genossen­schafts­ge­setz oder dieser Satzung aus­drück­lich bes­timmten Fällen, einzu­berufen, wenn es im Inter­esse der Genossen­schaft erforder­lich ist. Dies ist beson­ders dann anzunehmen, wenn der Prü­fungsver­band die Ein­beru­fung zur Besprechung des Prü­fungsergeb­niss­es oder zur Erörterung der Lage der Genossen­schaft für notwendig hält.

§ 31 Ein­beru­fung der Mit­gliederver­samm­lung

(1)   Die Mit­gliederver­samm­lung wird in der Regel von dem Vor­sitzen­den des Auf­sicht­srates ein­berufen. Das geset­zliche Recht des Vor­standes auf Ein­beru­fung der Mit­gliederver­samm­lung wird dadurch nicht berührt.
(2)   Die Ein­ladung zur Mit­gliederver­samm­lung erfol­gt unter Angabe der Gegen­stände der Tage­sor­d­nung durch Benachrich­ti­gung der Mit­glieder in Textform (Brief oder E‑Mail) an die let­zte der Genossen­schaft bekan­nt­gegebene (postal­is­che oder dig­i­tale) Adresse. Zwis­chen dem Tag des Zugangs der Ein­ladung und dem Tag der Mit­gliederver­samm­lung muss ein Zeitraum von min­destens drei Wochen liegen. Dabei wird der Tag der Mit­gliederver­samm­lung nicht mit­gezählt. Die Ein­ladun­gen gel­ten am Tag nach der Versendung als zuge­gan­gen.
(3)   Die Mit­gliederver­samm­lung muss unverzüglich ein­berufen wer­den, wenn der zehnte Teil der Mit­glieder dies in Textform (§ 126b BGB) unter Anführung des Zwecks und der Gründe ver­langt. Fordern – vor­be­haltlich der Bes­tim­mungen des § 45 GenG – zehn Mit­glieder rechtzeit­ig in gle­ich­er Weise die Beschlussfas­sung über bes­timmte, zur Zuständigkeit der Mit­gliederver­samm­lung gehörende Gegen­stände, so müssen diese auf die Tage­sor­d­nung geset­zt wer­den.
(4)   Beschlüsse kön­nen nur über Gegen­stände der Tage­sor­d­nung gefasst wer­den. Nachträglich kön­nen Anträge auf Beschlussfas­sung gemäß Absatz 3, soweit sie zur Zuständigkeit der Mit­gliederver­samm­lung gehören, aufgenom­men wer­den, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der Mit­gliederver­samm­lung beim Vor­sitzen­den des Auf­sicht­srats oder beim Vor­stand ein­gere­icht wer­den und spätestens eine Woche vor der Mit­gliederver­samm­lung in der in Absatz 2 fest­ge­set­zten Form bekan­nt gemacht wor­den sind. Das­selbe gilt für Anträge des Vor­standes oder des Auf­sicht­srates. Für die Frist­berech­nung gilt Absatz 2 let­zter Satz sin­ngemäß. Der in der Mit­gliederver­samm­lung gestellte Antrag auf Ein­beru­fung ein­er außeror­dentlichen Mit­gliederver­samm­lung muss nicht angekündigt wer­den. Über nicht oder nicht frist­gerecht angekündigte Gegen­stände kön­nen Beschlüsse nur gefasst wer­den, wenn alle Mit­glieder per­sön­lich anwe­send sind.

§ 32 Leitung der Mit­gliederver­samm­lung und Beschlussfas­sung

(1) Die Leitung der Mit­gliederver­samm­lung hat der Vor­sitzende des Auf­sicht­srates. Der Ver­samm­lungsleit­ers ernen­nt einen Schrift­führer sowie einen Stim­men­zäh­ler.
(2) Abstim­mungen erfol­gen nach Ermessen des Ver­samm­lungsleit­ers durch Han­der­heben oder Auf­ste­hen. Auf Antrag kann die Mit­gliederver­samm­lung mit ein­fach­er Mehrheit beschließen, geheim durch Stim­mzettel abzus­tim­men.
(3) Für die Fest­stel­lung, ob ein Beschluss zus­tande gekom­men ist, wer­den nur die abgegebe­nen Stim­men gezählt. Stim­men­thal­tun­gen wer­den nicht berück­sichtigt. Das gle­iche gilt, wenn bei Wahlen durch Stim­mzettel unbeschriebene oder den Wahlvorschlä­gen nicht entsprechende Stim­mzettel abgegeben wer­den. Bei Stim­men­gle­ich­heit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Wahlen erfol­gen auf­grund von Einzel­wahlvorschlä­gen, die in der Mit­gliederver­samm­lung zu machen sind. Es kön­nen nur einzelne Per­so­n­en vorgeschla­gen wer­den; Lis­ten­vorschläge sind nicht zuläs­sig.
(5) Wird durch Stim­mzettel gewählt, so sind diejeni­gen gewählt, die mehr als die Hälfte aller abgegebe­nen Stim­men erhal­ten haben. Soweit diese Mehrheit in einem Wahl­gang nicht erre­icht wird, kom­men die nicht gewählten Per­so­n­en, auf die Stim­men ent­fall­en sind, in der Rei­hen­folge der Stim­men­zahl, die sie im ersten Wahl­gang erhal­ten haben, erneut zur Wahl. Bei dieser Wahl muss der Vorschlag min­destens die zweifache Zahl der noch zu wäh­len­den enthal­ten. Wenn diese Zahl aus dem vor­ange­gan­genen Wahl­gang nicht erre­icht wird, ist der Wahlvorschlag in der Mit­gliederver­samm­lung entsprechend zu ergänzen. Gewählt ist auch in jedem weit­eren Wahl­gang nur der­jenige, der mehr als die Hälfte aller abgegebe­nen Stim­men erhal­ten hat.
(6) Erfol­gt die Wahl ohne Stim­mzettel, so ist über die zu wäh­len­den Per­so­n­en einzeln abzus­tim­men. Gewählt ist nur der­jenige, der mehr als die Hälfte aller abgegebe­nen Stim­men erhal­ten hat. Das gilt auch bei ein­er Wieder­wahl.
(7) Über die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung ist eine Nieder­schrift gemäß § 47 GenG anzufer­ti­gen.
(8) Jedem Mit­glied ist die Ein­sicht in die Nieder­schrift zu ges­tat­ten. Die Nieder­schrift ist von der Genossen­schaft aufzube­wahren.

§ 33 Zuständigkeit der Mit­gliederver­samm­lung

(1) Der Zuständigkeit der Mit­gliederver­samm­lung unter­liegt die Beschlussfas­sung über

a) die Fest­stel­lung des Jahresab­schlusses (Bilanz und Gewinn- und Ver­lus­trech­nung sowie Anhang),
b) die Ver­wen­dung des Bilanzgewinns,
c) die Deck­ung des Bilanzver­lustes,
d) die Ver­wen­dung der geset­zlichen Rück­lage zum Zwecke der Ver­lust­deck­ung,
e) die Ent­las­tung des Vor­standes und des Auf­sicht­srates,
f) die Abberu­fung von Auf­sicht­sratsmit­gliedern sowie den Wider­ruf der Bestel­lung und die frist­lose Kündi­gung von Vor­standsmit­gliedern,
g) die Richtlin­ien für bauliche Selb­sthil­fe (§ 13 Absatz 3 Satz 1 Buch­stabe l und Satz 2), Beteili­gung der Mit­glieder an der Bewirtschaf­tung (§13 Absatz 3 Satz 1 Buch­stabe m und Satz 2), Gemein­schaft­shil­fe (§ 16 Absatz 3) und Gemein­schaft­sleis­tun­gen,
h) die Durch­führung von Prozessen gegen Mit­glieder von Vor­stand und Auf­sicht­srat,
i) die Wahl der Bevollmächtigten zur Vertre­tung der Genossen­schaft in Prozessen gegen Auf­sicht­sratsmit­glieder,
j) die Änderung der Satzung,
k) die Verpflich­tung der Mit­glieder zur Leis­tung von weit­eren Ein­zahlun­gen zur Deck­ung eines Fehlbe­trages gemäß § 18 Absatz 2,
l) die Umwand­lung der Genossen­schaft durch Ver­schmelzung, Spal­tung, Ver­mö­gen­süber­tra­gung oder Formwech­sel,
m) die Auflö­sung der Genossen­schaft und die Wahl der Liq­uida­toren,
n) die Aus­gabe, die Laufzeit, die Verzin­sung und die Besicherung von Schuld­ver­schrei­bun­gen an Mit­glieder,
o) son­stige Gegen­stände, für die die Beschlussfas­sung durch die Mit­gliederver­samm­lung geset­zlich vorgeschrieben ist.

(2) Die Mit­gliederver­samm­lung berät über

a) den Lage­bericht des Vor­standes (soweit dieser geset­zlich erforder­lich ist),
b) den Bericht des Auf­sicht­srates,
c) den Bericht über die geset­zliche Prü­fung gemäß § 59 GenG.


§ 34 Mehrheit­ser­fordernisse

(1) Die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung wer­den mit der Mehrheit der abgegebe­nen Stim­men gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weit­ere Erfordernisse bes­timmt sind. Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung

a) über den Wider­ruf der Bestel­lung von Vor­standsmit­gliedern und die Abberu­fung von Auf­sicht­sratsmit­gliedern,
b) über die Änderung der Satzung,
c) gemäß § 18 Abs.2,
d) über die Umwand­lung der Genossen­schaft durch Ver­schmelzung, Spal­tung, Ver­mö­gen­süber­tra­gung oder Formwech­sel,
e) über die Auflö­sung der Genossen­schaft

bedür­fen zu ihrer Gültigkeit ein­er Mehrheit von drei Vierteln der abgegebe­nen Stim­men.

(2) Beschlüsse über die Auflö­sung, die Umwand­lung der Genossen­schaft durch Ver­schmelzung, Spal­tung, Ver­mö­gen­süber­tra­gung oder Formwech­sel kön­nen nur gefasst wer­den, wenn min­destens die Hälfte aller Mit­glieder in der Mit­gliederver­samm­lung anwe­send oder vertreten sind. Trifft das nicht zu, so ist nach min­destens zwei und höch­stens vier Wochen eine weit­ere Mit­gliederver­samm­lung einzu­berufen, die ohne Rück­sicht auf die Zahl der anwe­senden oder vertrete­nen Mit­glieder mit ein­er Mehrheit von drei Vierteln der abgegebe­nen Stim­men beschließen kann.
(3) Beschlüsse, durch die eine Verpflich­tung der Mit­glieder zur Inanspruch­nahme von Ein­rich­tun­gen oder anderen Leis­tun­gen der

Genossen­schaft oder zur Leis­tung von Sachen oder Dien­sten einge­führt oder erweit­ert wird, bedür­fen ein­er Mehrheit von min­destens neun Zehn­teln der abgegebe­nen Stim­men.

§ 35 Auskun­ft­srecht

(1) Jedem Mit­glied ist auf Ver­lan­gen in der Mit­gliederver­samm­lung vom Vor­stand Auskun­ft über Angele­gen­heit­en der Genossen­schaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegen­standes der Tage­sor­d­nung erforder­lich ist. Die Auskun­ft hat den Grund­sätzen ein­er gewis­senhaften und getreuen Rechen­schaft zu entsprechen.
(2) Der Vor­stand darf die Auskun­ft ver­weigern,

a) soweit sie nach vernün­ftiger kaufmän­nis­ch­er Beurteilung geeignet ist, der Genossen­schaft einen nicht uner­he­blichen Nachteil zuzufü­gen,
b) soweit sich der Vor­stand durch die Erteilung der Auskun­ft straf­bar machen oder soweit er eine geset­zliche, satzungsmäßige oder ver­tragliche Geheimhal­tungspflicht ver­let­zen würde.

(3) Wird einem Mit­glied eine Auskun­ft ver­weigert, so kann es ver­lan­gen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskun­ft ver­weigert wor­den ist, in die Nieder­schrift aufgenom­men wer­den.

VII. Rech­nungsle­gung

§ 36 Geschäft­s­jahr und Auf­stel­lung des Jahresab­schlusses

(1) Das Geschäft­s­jahr läuft vom 1. Jan­u­ar bis zum 31. Dezem­ber. Das erste Geschäft­s­jahr läuft vom Tage der Ein­tra­gung der Genossen­schaft bis zum 31. Dezem­ber.
(2) Der Vor­stand hat dafür zu sor­gen, dass das Rech­nungswe­sen und die Betrieb­sorgan­i­sa­tion die Erfül­lung der Auf­gaben der Genossen­schaft gewährleis­ten.
(3) Der Vor­stand hat nach Ablauf eines jeden Geschäft­s­jahres einen Jahresab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lus­trech­nung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresab­schluss muss den geset­zlichen Vorschriften über die Bew­er­tung sowie den geset­zlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Ver­lus­trech­nung entsprechen. Die vorgeschriebe­nen Form­blät­ter sind anzuwen­den.
(4) Zusam­men mit dem Jahresab­schluss hat der Vor­stand einen Lage­bericht aufzustellen, soweit dieser nach den geset­zlichen Vorschriften erforder­lich ist. Im Lage­bericht sind zumin­d­est der Geschäftsver­lauf und die Lage der Genossen­schaft so darzustellen, dass ein den tat­säch­lichen Ver­hält­nis­sen entsprechen­des Bild ver­mit­telt wird.
(5) Der Jahresab­schluss und der geset­zlich erforder­liche Lage­bericht sind mit dem Vorschlag zur Ver­wen­dung des Bilanzgewinns oder zur Deck­ung eines Bilanzver­lustes unverzüglich nach ihrer Auf­stel­lung dem Auf­sicht­srat zur Prü­fung vorzule­gen und sodann mit den Bemerkun­gen des Auf­sicht­srates der Mit­gliederver­samm­lung zuzuleit­en.

§ 37 Vor­bere­itung der Beschlussfas­sung über Jahresab­schluss

(1) Der durch den Auf­sicht­srat geprüfte Jahresab­schluss (Bilanz sowie Gewinn- und Ver­lus­trech­nung, Anhang) und ggf. der Lage­bericht des Vor­standes mit den Bemerkun­gen des Auf­sicht­srates sind spätestens eine Woche vor der Mit­gliederver­samm­lung in der Geschäftsstelle der Genossen­schaft zur Ein­sicht der Mit­glieder auszule­gen oder ihnen son­st zur Ken­nt­nis zu brin­gen.
(2) Der Jahresab­schluss und der ggf. erforder­liche Lage­bericht sind mit den Bemerkun­gen des Auf­sicht­srates sowie dem Vorschlag zur Ver­wen­dung des Bilanzgewinns oder zur Deck­ung eines Ver­lustes und dem Bericht des Auf­sicht­srates der Mit­gliederver­samm­lung zur Beschlussfas­sung vorzule­gen.


VIII. Verzin­sung des Geschäftsguthabens

§ 38 Verzin­sung des Geschäftsguthabens

Die Geschäftsguthaben der Mit­glieder wer­den nicht verzinst.


IX. Rück­la­gen, Gewin­nverteilung und Ver­lust­deck­ung


§ 39 Rück­la­gen

(1) Es ist eine geset­zliche Rück­lage zu bilden. Sie ist auss­chließlich zur Deck­ung eines sich aus der Bilanz ergeben­den Ver­lustes bes­timmt.
(2) Der geset­zlichen Rück­lage sind min­destens 10 % des Jahresüber­schuss­es abzüglich eines Ver­lustvor­trages zuzuweisen, bis die geset­zliche Rück­lage 50 % des Gesamt­be­trages der in der Jahres­bi­lanz aus­gewiese­nen Verbindlichkeit­en erre­icht hat. Die geset­zliche Rück­lage ist bei der Auf­stel­lung der Bilanz zu bilden.
(3) Im Übri­gen kön­nen bei der Auf­stel­lung des Jahresab­schlusses andere Ergeb­nis­rück­la­gen gebildet wer­den.

§ 40 Gewin­nver­wen­dung

(1) Der Bilanzgewinn kann unter die Mit­glieder als Gewin­nan­teil verteilt wer­den, er kann zur Bil­dung von anderen Ergeb­nis­rück­la­gen ver­wandt oder auf neue Rech­nung vor­ge­tra­gen wer­den.
(2) Der Gewin­nan­teil darf 4 v.H. des Geschäftsguthabens nicht über­steigen. Son­stige Ver­mö­gensvorteile, die nicht als angemessene Gegen­leis­tung für beson­dere geld­w­erte Leis­tun­gen anzuse­hen sind, dür­fen den Mit­gliedern nicht gegeben wer­den.
(3) Die Verteilung als Gewin­nan­teil erfol­gt nach dem Ver­hält­nis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäft­s­jahres, für das der Jahresab­schluss aufgestellt ist. Die Gewin­nan­teile sind vier Wochen nach der Mit­gliederver­samm­lung fäl­lig.
(4) Solange ein Geschäft­san­teil nicht voll eingezahlt ist, wird der Gewin­nan­teil nicht aus­gezahlt, son­dern dem Geschäftsguthaben zugeschrieben. Das gilt auch, wenn das Geschäftsguthaben zur Deck­ung eines Ver­lustes ver­min­dert wor­den ist.

§ 41 Ver­lust­deck­ung

Wird ein Bilanzver­lust aus­gewiesen, so hat die Mit­gliederver­samm­lung über die Ver­lust­deck­ung zu beschließen, ins­beson­dere darüber, in welchem Umfang der Ver­lust durch Ver­min­derung der Geschäftsguthaben oder Her­anziehung der geset­zlichen Rück­lage zu beseit­i­gen ist. Wer­den die Geschäftsguthaben zur Ver­lust­deck­ung herange­zo­gen, so wird der Ver­lus­tan­teil nicht nach den vorhan­de­nen Geschäftsguthaben, son­dern nach dem Ver­hält­nis der satzungsmäßi­gen Pflichtzahlun­gen bei Beginn des Geschäft­s­jahres, für das der Jahresab­schluss aufgestellt wor­den ist, berech­net, auch wenn diese noch rück­ständig sind.


X. Bekan­nt­machun­gen

§ 42 Bekan­nt­machun­gen

(1) Bekan­nt­machun­gen wer­den unter der Fir­ma der Genossen­schaft veröf­fentlicht; sie sind gemäß § 21 Abs.2 und 3 vom Vor­stand zu unterze­ich­nen. Bekan­nt­machun­gen des Auf­sicht­srates sind vom Vor­sitzen­den des Auf­sicht­srates zu unterze­ich­nen.
(2) Bekan­nt­machun­gen, die durch Gesetz oder Satzung in einem öffentlichen Blatt zu erfol­gen haben, wer­den in der “Berlin­er Zeitung” veröf­fentlicht.
(3) Die offen­le­gungspflichti­gen Unter­la­gen der Rech­nungsle­gung wer­den im elek­tro­n­is­chen Bun­de­sanzeiger veröf­fentlicht.
(4) Sind Bekan­nt­machun­gen in dem im Abs.2 genan­nten Blatt nicht zu erre­ichen, so gilt § 158 GenG.


XI. Prü­fung der Genossen­schaft, Prü­fungsver­band

§ 43 Prü­fung

(1) Zur Fest­stel­lung der wirtschaftlichen Ver­hält­nisse und der Ord­nungsmäßigkeit der Geschäfts­führung sind die betrieblichen Organ­i­sa­tio­nen, die Ver­mö­genslage und die Geschäfts­führung der Genossen­schaft ein­schließlich der Führung der Mit­gliederliste nach den Bes­tim­mungen des Genossen­schafts­ge­set­zes und ander­er Geset­ze in jedem Geschäft­s­jahr zu prüfen. Im Rah­men der Prü­fung ist der Jahresab­schluss unter Ein­beziehung der Buch­führung und des Lage­bericht­es (soweit geset­zlich erforder­lich) zu prüfen.
(2) Die Genossen­schaft wird von dem Prü­fungsver­band geprüft, dem sie ange­hört.
(3) Der Prü­fungsver­band kann auf Antrag der Genossen­schaft auch Son­der­prü­fun­gen durch­führen.
(4) Der Vor­stand der Genossen­schaft ist verpflichtet, die Prü­fung sorgfältig vorzu­bere­it­en. Er hat den Prüfern alle Unter­la­gen und geforderten Aufk­lärun­gen zu geben, die für die Durch­führung der Prü­fung benötigt wer­den. Der Vor­stand der Genossen­schaft hat dem Prü­fungsver­band den durch die Mit­gliederver­samm­lung fest­gestell­ten Jahresab­schluss und den ggf. erforder­lichen Lage­bericht unverzüglich mit den Bemerkun­gen des Auf­sicht­srates sowie dessen Bericht einzure­ichen.
(5) Über das Ergeb­nis der Prü­fung haben Vor­stand und Auf­sicht­srat in gemein­samer Sitzung unverzüglich nach Ein­gang des Prü­fungs­bericht­es zu berat­en. Der Prü­fungsver­band ist berechtigt, an der Sitzung teilzunehmen. Die Organe der Genossen­schaft sind verpflichtet, den Bean­stan­dun­gen und Aufla­gen des Prü­fungsver­ban­des nachzukom­men.
(6) Der Prü­fungsver­band ist berechtigt, an den Mit­gliederver­samm­lun­gen der Genossen­schaft teilzunehmen und darin jed­erzeit das Wort zu ergreifen. Er ist daher zu allen Mit­gliederver­samm­lun­gen einzu­laden.


XII. Auflö­sung und Abwick­lung

§ 44 Auflö­sung

(1) Die Genossen­schaft wird aufgelöst

a) durch Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung,
b) durch Eröff­nung des Insol­ven­zver­fahrens,
c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mit­glieder weniger als drei beträgt.

(2) Für die Abwick­lung sind die Bes­tim­mungen des Genossen­schafts­ge­set­zes maßgebend.
(3) Bei der Verteilung des Genossen­schaftsver­mö­gens erhal­ten die Mit­glieder nicht mehr als ihr Geschäftsguthaben.
(4) Verbleibt bei der Abwick­lung ein Restver­mö­gen, so ist es an ein von der Mit­gliederver­samm­lung zu bes­tim­mendes gemein­nütziges Unternehmen zu über­tra­gen.


Hin­weise: trotz sorgfältiger Bear­beitung, sind Fehler in der Abschrift nicht aus­geschlossen; Link zur .pdf (96,3kb) Ver­sion der Satzung