Satzung

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Satzung der SelbstBau e.G.

beschlos­sen durch die Grün­dungs­ver­samm­lung vom 12.03.1990, geän­dert durch die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen vom 05.09.1991, 10.12.1991, 09.03.1994, 29.08.1995, 24.10.1996, 12.06.2002, 18.06.2008, 24.06.2009 und 09.06.2010; neu­ge­fasst durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 09.06.2010; geän­dert durch die Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen vom 27.06.2012, 22.06.2016 und 22.09.2021

I. Fir­ma und Sitz der Genossenschaft

§ 1 Fir­ma und Sitz

II. Gegen­stand der Genos­sen­schaft
§ 2 Gegenstand

III. Mit­glied­schaft
§ 3 Mit­glie­der
§ 4 Erwerb der Mit­glied­schaft
§ 5 Ein­tritts­geld
§ 6 Been­di­gung der Mit­glied­schaft
§ 7 Kün­di­gung der Mit­glied­schaft
§ 8 Über­tra­gung des Geschäfts­gut­ha­bens
§ 9 Been­di­gung der Mit­glied­schaft durch Tod
§ 10 Been­di­gung der Mit­glied­schaft durch Auf­lö­sung oder Erlö­schen einer juris­ti­schen Per­son oder Per­so­nen­ge­sell­schaft
§ 11 Aus­schlie­ßung eines Mit­glie­des
§ 12 Auseinandersetzung

IV. Rech­te und Pflich­ten der Mitglieder

§ 13 Rech­te der Mit­glie­der
§ 14 Recht auf wohn­li­che Ver­sor­gung
§ 15 Über­las­sung und Zuwei­sung von Woh­nun­gen
§ 16 Pflich­ten der Mitglieder

V. Geschäfts­an­teil, Geschäfts­gut­ha­ben und Haftsumme

§ 17 Geschäfts­an­tei­le und Geschäfts­gut­ha­ben
§ 18 Nachschusspflicht

VI. Orga­ne der Genossenschaft

§ 19 Orga­ne
§ 20 Vor­stand
§ 21 Lei­tung und Ver­tre­tung der Genos­sen­schaft
§ 22 Sorg­falts­pflicht des Vor­stan­des
§ 23 Auf­sichts­rat
§ 24 Auf­ga­ben des Auf­sichts­ra­tes
§ 25 Sorg­falts­pflich­ten des Auf­sichts­rats
§ 26 Sit­zun­gen des Aufsichtsrats

§ 27 Gegen­stän­de der gemein­sa­men Bera­tun­gen von Vor­stand und Auf­sichts­rat
§ 28 Gemein­sa­me Sit­zun­gen des Vor­stan­des und des Auf­sichts­ra­tes
§ 29 Stimm­recht
§ 30 Mit­glie­der­ver­samm­lung
§ 31 Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung
§ 32 Lei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung und Beschluss­fas­sung
§ 33 Zustän­dig­keit der Mit­glie­der­ver­samm­lung
§ 34 Mehr­heits­er­for­der­nis­se
§ 35 Auskunftsrecht

VII. Rech­nungs­le­gung

§ 36 Geschäfts­jahr und Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses
§ 37 Vor­be­rei­tung der Beschluss­fas­sung über Jahresabschluss

VIII. Ver­zin­sung des Geschäftsguthabens

§ 38 (auf­ge­ho­ben)

IX. Rück­la­gen, Gewinn­ver­tei­lung und Verlustdeckung

§ 39 Rück­la­gen
§ 40 Gewinn­ver­wen­dung
§ 41 Verlustdeckung

X. Bekannt­ma­chun­gen

§ 42 Bekanntmachungen

XI. Prü­fung der Genos­sen­schaft, Prüfungsverband

§ 43 Prüfung

XII. Auf­lö­sung und Abwicklung

§ 44 Auflösung




I. Fir­ma und Sitz der Genos­sen­schaft


§ 1 Fir­ma und Sitz

(1) Die Genos­sen­schaft führt die Fir­ma: Selbst­Bau e.G.
(2) Sie hat ihren Sitz in Berlin.



II. Gegen­stand der Genossenschaft

§ 2 Gegenstand

(1) Zweck der Genos­sen­schaft ist vor­ran­gig eine gute, siche­re und sozi­al ver­tret­ba­re Woh­nungs­ver­sor­gung der Mit­glie­der der Genos­sen­schaft.
(2) Die Genos­sen­schaft kann Bau­ten in allen Rechts- und Nut­zungs­for­men bewirt­schaf­ten, errich­ten, erwer­ben und betreu­en. Sie kann alle im Bereich der Woh­nungs­wirt­schaft, des Städ­te­baus und der Infra­struk­tur anfal­len­den Auf­ga­ben über­neh­men. Hier­zu gehö­ren Gemein­schafts­an­la­gen und Fol­ge­ein­rich­tun­gen, Läden und Räu­me für Gewer­be­trei­ben­de, sozia­le, wirt­schaft­li­che und kul­tu­rel­le Ein­rich­tun­gen und Dienst­leis­tun­gen.
(3) Die Aus­deh­nung des Geschäfts­be­trie­bes auf Nicht­mit­glie­der ist zuge­las­sen; Vor­stand und Auf­sichts­rat beschlie­ßen gemäß §27 die Voraussetzungen.

III. Mit­glied­schaft

§ 3 Mitglieder

Mit­glie­der kön­nen werden

a) natür­li­che Per­so­nen,
b) Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sowie
c) juris­ti­sche Per­so­nen des pri­va­ten und des öffent­li­chen Rechts.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Zum Erwerb der Mit­glied­schaft bedarf es einer vom Bewer­ber zu unter­zeich­nen­den unbe­ding­ten Erklä­rung, die den Erfor­der­nis­sen des Genos­sen­schafts­ge­set­zes ent­spre­chen muss. Über die Auf­nah­me beschließt der Vor­stand.
(2) Die Mit­glied­schaft ent­steht durch die Zulas­sung des Bei­tritts durch die Genos­sen­schaft. Dem Bewer­ber ist vor Abga­be sei­ner Bei­tritts­er­klä­rung die Sat­zung in der jeweils gel­ten­den Fas­sung zur Ver­fü­gung zu stel­len.


§ 5 Eintrittsgeld

Bei der Auf­nah­me ist ein Ein­tritts­geld in Höhe von Euro 51,13 (in Wor­ten: ein­und­fünf­zig 13/100) zu zah­len. Das Ein­tritts­geld ist zu erlassen

a) den min­der­jäh­ri­gen Kin­dern eines Mit­glie­des,
b) dem die Mit­glied­schaft fort­set­zen­den Erben.


§ 6 Been­di­gung der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft endet durch

a) Kün­di­gung (§ 7),
b) voll­stän­di­ge Über­tra­gung des Geschäfts­gut­ha­bens (§ 8),
c) Tod, wenn die Mit­glied­schaft durch sei­ne Erben nicht fort­ge­setzt wird (§ 9),
d) Auf­lö­sung einer juris­ti­schen Per­son oder Per­so­nen­ge­sell­schaft (§ 10),
e) Aus­schluss (§ 11).


§ 7 Kün­di­gung der Mitgliedschaft

(1) Das Mit­glied kann zum Schluss eines Geschäfts­jah­res durch Kün­di­gung sei­nen Aus­tritt aus der Genos­sen­schaft erklä­ren.
(2) Die Kün­di­gung muss ein Jahr vor­her schrift­lich erfol­gen. Sie muss spä­tes­tens am letz­ten Tag des Geschäfts­jah­res, in dem sie aus­ge­spro­chen wird, der Genos­sen­schaft zuge­gan­gen sein.
(3) Das Mit­glied hat ein auf einen Monat befris­te­tes außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht nach Maß­ga­be von § 67a GenG.
(4) Das Mit­glied schei­det aus der Genos­sen­schaft zum Schluss des Geschäfts­jah­res aus, zu dem es sei­nen Aus­tritt aus der Genos­sen­schaft durch Kün­di­gung wirk­sam erklärt hat.


§ 8 Über­tra­gung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mit­glied kann jeder­zeit sein Geschäfts­gut­ha­ben durch schrift­li­che Ver­ein­ba­rung auf einen ande­ren über­tra­gen und hier­durch aus der Genos­sen­schaft ohne Aus­ein­an­der­set­zung aus­schei­den. Die Über­tra­gung bedarf der Zustim­mung des Vor­stan­des. Als Zeit­punkt des Aus­schei­dens gilt der Tag der Zulas­sung durch die Genos­sen­schaft.
(2) Ein Mit­glied kann sein Geschäfts­gut­ha­ben, ohne aus der Genos­sen­schaft aus­zu­schei­den, teil­wei­se über­tra­gen und hier­durch die Anzahl sei­ner Geschäfts­an­tei­le ver­rin­gern, soweit es nicht nach der Sat­zung oder einer Ver­ein­ba­rung mit der Genos­sen­schaft zur Betei­li­gung mit meh­re­ren Geschäfts­an­tei­len ver­pflich­tet ist oder die Betei­li­gung mit meh­re­ren Geschäfts­an­tei­len Vor­aus­set­zung für eine vom Mit­glied in Anspruch genom­me­ne Leis­tung der Genos­sen­schaft ist. Die Vor­aus­set­zun­gen des Abs. 1 gel­ten ent­spre­chend.
(3) Ist der Erwer­ber nicht Mit­glied der Genos­sen­schaft, so muss er die Mit­glied­schaft erwer­ben. Ist der Erwer­ber bereits Mit­glied, so ist das Geschäfts­gut­ha­ben des aus­ge­schie­de­nen oder über­tra­gen­den Mit­glie­des sei­nem Geschäfts­gut­ha­ben zuzu­schrei­ben. Wird durch die Zuschrei­bung der Betrag der bis­her über­nom­me­nen Geschäfts­an­tei­le über­schrit­ten, so hat der Erwer­ber ent­spre­chend der Höhe des neu­en Geschäfts­gut­ha­bens einen oder meh­re­re Antei­le zu über­neh­men.


§ 9 Been­di­gung der Mit­glied­schaft durch Tod

Stirbt ein Mit­glied, so geht die Mit­glied­schaft auf sei­ne Erben über. Die Mit­glied­schaft endet, wenn die Erben nicht bin­nen eines Jah­res nach dem Todes­fall erklä­ren, wel­chem Mit­er­ben die Mit­glied­schaft über­las­sen wor­den ist. Die Fort­set­zung der Mit­glied­schaft mit einem Erben, der nach sei­ner Per­son oder sei­nem Ver­hal­ten die Genos­sen­schaft gemäß § 11 zum Aus­schluss berech­ti­gen wür­de, ist aus­ge­schlos­sen.


§ 10 Been­di­gung der Mit­glied­schaft durch Auf­lö­sung oder Erlö­schen einer juris­ti­schen Per­son oder Personengesellschaft

Wird eine juris­ti­sche Per­son oder eine Per­so­nen­ge­sell­schaft auf­ge­löst oder erlischt sie, so endet die Mit­glied­schaft mit dem Schluss des Geschäfts­jah­res, in dem die Auf­lö­sung oder das Erlö­schen wirk­sam gewor­den ist. Führt die Auf­lö­sung oder das Erlö­schen zu einer Gesamt­rechts­nach­fol­ge, so setzt der Gesamt­rechts­nach­fol­ger die Mit­glied­schaft bis zum Schluss des Geschäfts­jah­res fort.


§ 11 Aus­schlie­ßung eines Mitgliedes

(1)   Ein Mit­glied kann zum Schluss des Geschäfts­jah­res aus der Genos­sen­schaft aus­ge­schlos­sen werden,

a) wenn es trotz zwei­ma­li­ger schrift­li­cher Auf­for­de­rung unter Andro­hung des Aus­schlus­ses nicht inner­halb von drei Mona­ten die ihm nach Gesetz, Sat­zung oder Ver­trag der Genos­sen­schaft gegen­über oblie­gen­den Ver­pflich­tun­gen erfüllt; dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn dadurch die Gefahr einer erheb­li­chen Beein­träch­ti­gung des Anse­hens der Genos­sen­schaft, ihrer Leis­tungs­fä­hig­keit oder der Belan­ge ihrer Mit­glie­der her­bei­ge­führt wird,
b) wenn es in ande­rer Wei­se durch ein genos­sen­schafts­wid­ri­ges Ver­hal­ten schuld­haft, bei ver­min­der­ter Zurech­nungs­fä­hig­keit oder bei Unzu­rech­nungs­fä­hig­keit unzu­mut­bar das Anse­hen oder die wirt­schaft­li­chen Belan­ge der Genos­sen­schaft oder ihrer Mit­glie­der schä­digt oder zu schä­di­gen ver­sucht,
c) wenn über sein Ver­mö­gen ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt wor­den ist,
d) wenn es unbe­kannt ver­zo­gen oder sein Auf­ent­halt län­ger als zwölf Mona­te unbe­kannt ist.

(2)   Der Aus­schluss erfolgt durch Beschluss des Vor­stan­des und des Auf­sichts­ra­tes. Dem aus­zu­schlie­ßen­den Mit­glied ist vor­her die Mög­lich­keit zu geben, sich zu dem Aus­schluss zu äußern.
(3)   Der Aus­schlie­ßungs­be­schluss ist dem Aus­ge­schlos­se­nen unver­züg­lich vom Vor­stand durch ein­ge­schrie­be­nen Brief mit­zu­tei­len. Bei einem Mit­glied, wel­ches nach Absatz 1 Buch­sta­be d aus­ge­schlos­sen wur­de, genügt zur Mit­tei­lung des Aus­schlie­ßungs­be­schlus­ses jedoch die min­des­tens drei­mo­na­ti­ge Ver­öf­fent­li­chung des Aus­schlie­ßungs­be­schlus­ses im Inter­net unter der Adres­se der Genos­sen­schaft. Vom Zeit­punkt der Absen­dung des Brie­fes bzw. Ver­öf­fent­li­chung im Inter­net an kann der Aus­ge­schlos­se­ne nicht mehr an der Mit­glie­der­ver­samm­lung teil­neh­men.
(4)   Ein Mit­glied des Vor­stan­des oder des Auf­sichts­ra­tes kann erst aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn die Mit­glie­der­ver­samm­lung den Wider­ruf der Bestel­lung oder die Abbe­ru­fung beschlos­sen hat.

§ 12 Auseinandersetzung

(1) Mit dem Aus­ge­schie­de­nen hat sich die Genos­sen­schaft aus­ein­an­der zu set­zen. Maß­ge­bend ist die Bilanz, die für das Geschäfts­jahr, zu des­sen Ende das Mit­glied aus­ge­schie­den ist, fest­ge­stellt wor­den ist.
(2) Der Aus­ge­schie­de­ne kann ledig­lich sein Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­ben, nicht auch einen Anteil an den Rück­la­gen und dem sons­ti­gen Ver­mö­gen der Genos­sen­schaft ver­lan­gen. Das Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­ben wird berech­net nach dem Geschäfts­gut­ha­ben des Mitgliedes.


IV. Rech­te und Pflich­ten der Mit­glie­der

§ 13 Rech­te der Mitglieder

(1) Alle Mit­glie­der haben glei­che Rech­te. Sie üben die­se in Ange­le­gen­hei­ten der Genos­sen­schaft gemein­schaft­lich durch Beschluss­fas­sung in der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus.
(2) Aus den Auf­ga­ben der Genos­sen­schaft ergibt sich ins­be­son­de­re das Recht jedes Mit­glie­des auf wohn­li­che Ver­sor­gung durch Nut­zung einer Genos­sen­schafts­woh­nung, Inan­spruch­nah­me von Dienst­leis­tun­gen und Ein­rich­tun­gen der Genos­sen­schaft, sowie das Recht auf Teil­nah­me an sons­ti­gen Vor­tei­len, die die Genos­sen­schaft ihren Mit­glie­dern gewährt, nach Maß­ga­be der hier­für gemäß § 27 auf­ge­stell­ten Grund­sät­ze.
(3) Jedes Mit­glied ist auf­grund der Mit­glied­schaft vor allem berechtigt,

a) wei­te­re Geschäfts­an­tei­le zu über­neh­men,
b) das Stimm­recht in der Mit­glie­der­ver­samm­lung aus­zu­üben,
c) in einer vom zehn­ten Teil der Mit­glie­der in Text­form ein­ge­reich­ten Ein­ga­be die Beru­fung einer Mit­glie­der­ver­samm­lung zu for­dern,
d) – vor­be­halt­lich der Bestim­mun­gen des § 45 GenG – mit neun wei­te­ren Mit­glie­dern die Ankün­di­gung von Gegen­stän­den zur Beschluss­fas­sung in einer bereits ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung zu for­dern,
e) die Ernen­nung oder Abbe­ru­fung von Liqui­da­to­ren in einer vom zehn­ten Teil der Mit­glie­der unter­schrie­be­nen Ein­ga­be beim Gericht zu bean­tra­gen,
f) Aus­kunft in der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu ver­lan­gen,
g) am Bilanz­ge­winn der Genos­sen­schaft teil­zu­neh­men,
h) das Geschäfts­gut­ha­ben durch schrift­li­che Ver­ein­ba­rung voll­stän­dig oder teil­wei­se zu über­tra­gen,
i) den Aus­tritt aus der Genos­sen­schaft zu erklä­ren,
j) den Betrag des Aus­ein­an­der­set­zungs­gut­ha­bens zu for­dern,
k) Ein­sicht in die Nie­der­schrift über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu neh­men sowie auf eine Abschrift des in der Geschäfts­stel­le aus­ge­leg­ten Jah­res­ab­schlus­ses, des Lage­be­rich­tes (soweit gesetz­lich erfor­der­lich) und der Bemer­kun­gen des Auf­sichts­ra­tes zu for­dern,
l) bau­li­che Selbst­hil­fe zu leis­ten,
m) sich an der Bewirt­schaf­tung der genos­sen­schaft­li­chen Woh­nun­gen und ihrer sons­ti­gen Ein­rich­tun­gen aktiv zu betei­li­gen,
n) das zusam­men­ge­fass­te Ergeb­nis des Prü­fungs­be­rich­tes einzusehen.

Zu den Buch­sta­ben l und m sind von der Mit­glie­der­ver­samm­lung Richt­li­ni­en zu beschlie­ßen (§ 33 Absatz 1 Buch­sta­be g), die jedem Mit­glied bei Ein­tritt in die Genos­sen­schaft aus­zu­hän­di­gen und zu erläu­tern sind.



§ 14 Recht auf wohn­li­che Versorgung

(1) Das Recht auf Nut­zung einer Genos­sen­schafts­woh­nung steht aus­schließ­lich Mit­glie­dern der Genos­sen­schaft zu. Betreu­ungs­leis­tun­gen der Genos­sen­schaft kön­nen auch von Nicht­mit­glie­dern in Anspruch genom­men wer­den.
(2) Die Genos­sen­schaft muss ange­mes­se­ne Prei­se für die Über­las­sung des Gebrau­ches von Genos­sen­schafts­woh­nun­gen bil­den, d.h. eine Kos­ten- und Auf­wands­de­ckung ein­schließ­lich ange­mes­se­ner Ver­zin­sung des Eigen­ka­pi­tals sowie der aus­rei­chen­den Bil­dung von Rück­la­gen unter Berück­sich­ti­gung der Gesamt­ren­ta­bi­li­tät der Genos­sen­schaft ermög­li­chen. Ein Anspruch des ein­zel­nen Mit­glie­des kann hier­aus nicht abge­lei­tet wer­den.

§ 15 Über­las­sung und Zuwei­sung von Wohnungen

Die Über­las­sung einer Genos­sen­schafts­woh­nung begrün­det ein dau­ern­des Nut­zungs­recht des Mit­glie­des. Das Nut­zungs­ver­hält­nis an einer Genos­sen­schafts­woh­nung kann wäh­rend des Bestehens der Mit­glied­schaft nur unter den im Nut­zungs­ver­trag fest­ge­setz­ten Bedin­gun­gen auf­ge­ho­ben wer­den.

§ 16 Pflich­ten der Mitglieder

(1) Alle Mit­glie­der haben glei­che Pflich­ten.
(2) Aus der Mit­glied­schaft ergibt sich eine Ver­pflich­tung, zur Auf­brin­gung der von der Genos­sen­schaft zur Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben benö­tig­ten Eigen­mit­tel bei­zu­tra­gen durch

a) Über­nah­me einer dem Umfang der Inan­spruch­nah­me von genos­sen­schaft­li­chen Leis­tun­gen berück­sich­ti­gen­den Anzahl von Geschäfts­an­tei­len nach Maß­ga­be des § 17 und frist­ge­mä­ße Zah­lun­gen hier­auf,
b) Teil­nah­me am Ver­lust,
c) wei­te­re Zah­lun­gen gemäß Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung nach Auf­lö­sung der Genos­sen­schaft,
d) Nach­schüs­se in der Insol­venz der Genos­sen­schaft,
e) Zah­lung des Eintrittsgeldes.

(3) Das Mit­glied ist ver­pflich­tet, für die Errich­tung und Erhal­tung des genos­sen­schaft­li­chen Eigen­tums Gemein­schafts­hil­fe nach Maß­ga­be von Richt­li­ni­en zu leis­ten, die die Mit­glie­der­ver­samm­lung beschließt (§ 33 Absatz 1 Buch­sta­be g).
(4) Für die Inan­spruch­nah­me von Leis­tun­gen der Genos­sen­schaft hat das Mit­glied ein vom Vor­stand nach den Grund­sät­zen ord­nungs­ge­mä­ßer Bewirt­schaf­tung fest­ge­setz­tes Ent­gelt zu ent­rich­ten, die getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen zu erfül­len sowie einen fest­ge­setz­ten Finan­zie­rungs­bei­trag zu erbringen.

V. Geschäfts­an­teil, Geschäfts­gut­ha­ben und Haft­sum­me

§ 17 Geschäfts­an­tei­le und Geschäftsguthaben

(1) Das Mit­glied betei­ligt sich an der Genos­sen­schaft auf­grund einer schrift­li­chen, unbe­ding­ten Bei­tritts­er­klä­rung durch Über­nah­me eines oder meh­re­rer Geschäfts­an­tei­le.
(2) Der Geschäfts­an­teil wird auf Euro 511,29 (in Wor­ten: fünf­hun­dert­elf 29/100) fest­ge­setzt.
(3) Jedes Mit­glied ist ver­pflich­tet einen Geschäfts­an­teil zu über­neh­men. Der Pflicht­an­teil ist sofort ein­zu­zah­len.
(4) Über den Pflicht­an­teil hin­aus kön­nen die Mit­glie­der wei­te­re Geschäfts­an­tei­le über­neh­men, wenn die vor­her­ge­gan­ge­nen
Geschäfts­an­tei­le bis auf den zuletzt neu über­nom­me­nen voll ein­ge­zahlt sind und der Vor­stand die Über­nah­me zuge­las­sen hat. Für die Kün­di­gung der wei­te­ren Geschäfts­an­tei­le gilt § 7 Abs.1–3 sinn­ge­mäß.
(5) Die Ein­zah­lun­gen auf die Geschäfts­an­tei­le, ver­mehrt um zuge­schrie­be­ne Gewinn­an­tei­le, ver­min­dert um abge­schrie­be­ne Ver­lust­an­tei­le, bil­den das Geschäfts­gut­ha­ben des Mit­glie­des.


§ 18 Nachschusspflicht

(1) Die Mit­glie­der haf­ten der Genos­sen­schaft mit den über­nom­me­nen Geschäfts­an­tei­len. Sie haben beschränkt auf die Haft­sum­me Nach­schüs­se zur Kon­kurs­mas­se zu leis­ten. Die Haft­sum­me beträgt Euro 766,94 (in Wor­ten: sie­ben­hun­dert­sechs­und­sech­zig 94/100). Bei Über­nah­me wei­te­rer Antei­le tritt eine Erhö­hung der Haft­sum­me nicht ein.
(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann nach Auf­lö­sung der Genos­sen­schaft ein­stim­mig beschlie­ßen, dass die Mit­glie­der, soweit dies erfor­der­lich ist, zur Deckung eines Fehl­be­tra­ges im Sin­ne von § 87a Abs.1 Satz 1 GenG

a) nach § 87a Abs.1 GenG zu wei­te­ren Ein­zah­lun­gen auf den Geschäfts­an­teil ver­pflich­tet sind, sofern sie die­sen noch nicht voll ein­ge­zahlt haben,
b) nach § 87a Abs.2 GenG wei­te­re Zah­lun­gen nach dem Ver­hält­nis ihrer Geschäfts­an­tei­le zu leis­ten haben.

(3) Ein Mit­glied kann jedoch zu wei­te­ren Zah­lun­gen nach § 87a Abs.2 GenG. höchs­tens bis zu dem Betrag in Anspruch genom­men wer­den, der dem Gesamt­be­trag sei­ner Geschäfts­an­tei­le ent­spricht.


VI. Orga­ne der Genos­sen­schaft

§ 19 Organe

(1) Die Genos­sen­schaft hat als Organe

a) den Vor­stand,
b) den Auf­sichts­rat,
c) die Mitgliederversammlung.

(2) Die Orga­ne der Genos­sen­schaft sind ver­pflich­tet, die Kos­ten des Geschäfts­be­trie­bes nach den Grund­sät­zen einer ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­füh­rung leis­tungs­be­zo­gen aus­zu­rich­ten.
(3) Die Mit­glie­der des Vor­stan­des und des Auf­sichts­ra­tes dür­fen in Ange­le­gen­hei­ten der Genos­sen­schaft eine für sie gewinn­brin­gen­de Tätig­keit nur aus­üben, wenn Vor­stand und Auf­sichts­rat dies beschlos­sen haben.
(4) Mit Mit­glie­dern des Vor­stan­des und des Auf­sichts­ra­tes dür­fen Geschäf­te und Rechts­ge­schäf­te im Sin­ne des § 2 der Sat­zung nur abge­schlos­sen wer­den, wenn der Auf­sichts­rat dem Abschluss sol­cher Geschäf­te zuge­stimmt hat.
(5) Die Unab­hän­gig­keit der Genos­sen­schaft von Ange­hö­ri­gen des Bau- und Mak­ler­ge­wer­bes und der Bau­fi­nan­zie­rungs­in­sti­tu­te soll dadurch gewahrt wer­den, dass die­se in den Orga­nen der Genos­sen­schaft nicht die Mehr­heit der Mit­glie­der bil­den dür­fen.

§ 20 Vorstand

(1) Der Vor­stand besteht aus min­des­tens zwei Per­so­nen. Sie müs­sen Mit­glied der Genos­sen­schaft und natür­li­che Per­so­nen sein.
(2) Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den vom Auf­sichts­rat auf die Dau­er von zwei Jah­ren bestellt. Ihre Wie­der­be­stel­lung ist zuläs­sig. Die Bestel­lung kann vor­zei­tig nur durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung wider­ru­fen wer­den.
(3) Der Auf­sichts­rat kann Mit­glie­der des Vor­stan­des bis zur Ent­schei­dung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­läu­fig ihres Amtes ent­he­ben. Der Beschluss bedarf einer Mehr­heit von drei Vier­teln aller Mit­glie­der des Auf­sichts­ra­tes. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist unver­züg­lich ein­zu­be­ru­fen. Den vor­läu­fig ihres Amtes ent­ho­be­nen Mit­glie­dern des Vor­stan­des ist in der Mit­glie­der­ver­samm­lung Gehör zu geben.
(4) Anstel­lungs­ver­trä­ge mit haupt­amt­li­chen und neben­amt­li­chen Vor­stands­mit­glie­dern sol­len auf die Dau­er der Bestel­lung abge­schlos­sen wer­den. Sie kön­nen auch im Fal­le des Wider­rufs der Bestel­lung als Vor­stands­mit­glied nur aus wich­ti­gem Grund gekün­digt wer­den.
(5) Bei ehren­amt­li­chen Vor­stands­mit­glie­dern erlischt das Auf­trags­ver­hält­nis mit dem Ablauf oder dem Wider­ruf der Bestel­lung. Sie kön­nen eine ange­mes­se­ne Ver­gü­tung erhal­ten, über die der Auf­sichts­rat bestimmt.

§ 21 Lei­tung und Ver­tre­tung der Genossenschaft

(1) Der Vor­stand lei­tet die Genos­sen­schaft unter eige­ner Ver­ant­wor­tung. Er hat nur sol­che Beschrän­kun­gen zu beach­ten, die Gesetz und Sat­zung fest­le­gen.
(2) Die Genos­sen­schaft wird ver­tre­ten durch ein Vor­stands­mit­glied in Gemein­schaft mit einem ande­ren Vor­stands­mit­glied oder in Gemein­schaft mit einem Pro­ku­ris­ten.
(3) Vor­stands­mit­glie­der zeich­nen für die Genos­sen­schaft, indem sie der Fir­ma der Genos­sen­schaft oder der Benen­nung des Vor­stan­des ihre Namens­un­ter­schrift bei­fü­gen. Der Pro­ku­rist zeich­net in der Wei­se, dass er der Fir­ma sei­nen Namen mit einem die Pro­ku­ra andeu­ten­den Zusatz bei­fügt.
(4) Ist eine Wil­lens­er­klä­rung gegen­über der Genos­sen­schaft abzu­ge­ben, so genügt die Abga­be gegen­über einem Vor­stands­mit­glied oder einem Pro­ku­ris­ten.
(5) Zur Gesamt­ver­tre­tung befug­te Vor­stands­mit­glie­der kön­nen ein­zel­ne von ihnen zur Vor­nah­me bestimm­ter Geschäf­te oder bestimm­ter Arten von Geschäf­ten ermäch­ti­gen. Dies gilt sinn­ge­mäß für Vor­stands­mit­glie­der, die in Gemein­schaft mit einem Pro­ku­ris­ten die Genos­sen­schaft ver­tre­ten.
(6) Der Vor­stand führt die Geschäf­te der Genos­sen­schaft auf­grund sei­ner Beschlüs­se, die mit der Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men zu fas­sen sind. Nie­der­schrif­ten über Beschlüs­se sind von allen Vor­stands­mit­glie­dern zu unter­schrei­ben. Die Voll­stän­dig­keit und Ver­füg­bar­keit der Nie­der­schrif­ten ist sicher­zu­stel­len.
(7) Der Vor­stand hat dem Auf­sichts­rat auf Ver­lan­gen über die Ange­le­gen­hei­ten der Genos­sen­schaft zu berich­ten und in den Sit­zun­gen des Auf­sichts­ra­tes, zu denen er ein­ge­la­den wird, Aus­kunft zu ertei­len.
(8) Der Vor­stand hat der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung den Jah­res­ab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lust­rech­nung und Anhang) und einen Lage­be­richt (soweit gesetz­lich erfor­der­lich) mit den Bemer­kun­gen des Auf­sichts­ra­tes und des­sen Bericht vor­zu­le­gen.

§ 22 Sorg­falts­pflicht des Vorstandes

(1) Die Vor­stands­mit­glie­der haben bei ihrer Geschäfts­füh­rung die Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters einer Genos­sen­schaft anzu­wen­den. Der Vor­stand gibt sich einen Geschäfts­ver­tei­lungs­plan im Ein­ver­neh­men mit dem Auf­sichts­rat. Über ver­trau­li­che Anga­ben und Geheim­nis­se der Genos­sen­schaft, nament­lich Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis­se, die ihnen durch die Tätig­keit im Vor­stand bekannt gewor­den sind, haben sie, auch nach Aus­schei­den aus dem Amt, Still­schwei­gen zu bewah­ren.
(2) Vor­stands­mit­glie­der, die ihre Pflich­ten ver­let­zen, sind der Genos­sen­schaft zum Ersatz des dar­aus ent­ste­hen­den Scha­dens als Gesamt­schuld­ner ver­pflich­tet. Sie haben nach­zu­wei­sen, dass sie die Sorg­falt eines ordent­li­chen und gewis­sen­haf­ten Geschäfts­lei­ters einer Genos­sen­schaft ange­wandt haben.
(3) Die Ersatz­pflicht gegen­über der Genos­sen­schaft tritt nicht ein, wenn die Hand­lung auf einem gesetz­mä­ßi­gen Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung beruht. Die Ersatz­pflicht wird dage­gen nicht dadurch aus­ge­schlos­sen, dass der Auf­sichts­rat die Hand­lung gebil­ligt hat.

§ 23 Aufsichtsrat

(1) Der Auf­sichts­rat besteht aus min­des­tens drei Mit­glie­dern. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann eine höhe­re Zahl fest­set­zen. Die Mit­glie­der des Auf­sichts­ra­tes müs­sen per­sön­lich Mit­glied der Genos­sen­schaft und natür­li­che Per­so­nen sein. Gehö­ren juris­ti­sche Per­so­nen oder Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten der Genos­sen­schaft an, kön­nen die zur Ver­tre­tung befug­ten Per­so­nen in den Auf­sichts­rat gewählt wer­den.
(2) Die Auf­sichts­rats­mit­glie­der wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für zwei Jah­re gewählt. Ihre Amts­zeit endet mit Schluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung, die über die Ent­las­tung für das ers­te Geschäfts­jahr nach der Wahl beschließt. Hier­bei wird das Geschäfts­jahr, in dem das Auf­sichts­rats­mit­glied gewählt wird, nicht mit­ge­rech­net.
(3) Dau­ernd ver­hin­der­te Auf­sichts­rats­mit­glie­der sind durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung abzu­be­ru­fen und durch Neu­wahl zu erset­zen. Sinkt die Zahl der Mit­glie­der des Auf­sichts­ra­tes unter die Min­dest­zahl oder unter die für die Beschluss­fas­sung not­wen­di­ge Anzahl, so muss unver­züg­lich eine Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den, um Ersatz­wah­len vor­zu­neh­men.
(4) Auf­sichts­rats­mit­glie­der kön­nen nicht zugleich Vor­stands­mit­glie­der oder dau­ernd Ver­tre­ter von Vor­stands­mit­glie­dern sein. Sie dür­fen auch nicht in einem Arbeits­ver­hält­nis zur Genos­sen­schaft ste­hen. Nur für einen im vor­aus begrenz­ten Zeit­raum kann der Auf­sichts­rat ein­zel­ne sei­ner Mit­glie­der zu Ver­tre­tern von ver­hin­der­ten Vor­stands­mit­glie­dern bestel­len. In die­ser Zeit und bis zur erteil­ten Ent­las­tung dür­fen sie wegen ihrer Tätig­keit im Vor­stand kei­ne Tätig­keit als Auf­sichts­rats­mit­glied aus­üben.
(5) Der Auf­sichts­rat wählt aus sei­ner Mit­te einen Vor­sit­zen­den und einen stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den. Das gilt auch sobald sich sei­ne Zusam­men­set­zung durch Wah­len ändert.

§ 24 Auf­ga­ben des Aufsichtsrates

(1) Der Auf­sichts­rat hat den Vor­stand in sei­ner Geschäfts­füh­rung zu för­dern, zu bera­ten und zu über­wa­chen. Die Rech­te und Pflich­ten des Auf­sichts­ra­tes wer­den durch Gesetz und Sat­zung begrenzt.
(2) Der Auf­sichts­rat ver­tritt die Genos­sen­schaft gegen­über den Vor­stands­mit­glie­dern.
(3) Der Auf­sichts­rat hat der Mit­glie­der­ver­samm­lung über sei­ne Tätig­keit zu berich­ten.
(4) Der Auf­sichts­rat kann aus sei­ner Mit­te Aus­schüs­se bestel­len, ins­be­son­de­re um sei­ne Ver­hand­lun­gen und Beschlüs­se vor­zu­be­rei­ten oder um deren Aus­füh­rung zu über­wa­chen.
(5) Die Mit­glie­der des Auf­sichts­ra­tes und sei­ner Aus­schüs­se kön­nen ihre Oblie­gen­hei­ten nicht ande­ren Per­so­nen über­tra­gen. Der Auf­sichts­rat kann sich zur Erfül­lung sei­ner Über­wa­chungs­pflicht der Hil­fe sach­ver­stän­di­ger Drit­ter bedie­nen.

§ 25 Sorg­falts­pflich­ten des Aufsichtsrats

Für die Sorg­falts­pflich­ten der Auf­sichts­rats­mit­glie­der gilt § 22 sinngemäß.

§ 26 Sit­zun­gen des Aufsichtsrats

(1)   Der Auf­sichts­rat hält nach Bedarf Sit­zun­gen ab. Als Sit­zun­gen des Auf­sichts­rats gel­ten auch die gemein­sa­men Sit­zun­gen von Auf­sichts­rat und Vor­stand.
(2)   Der Auf­sichts­rat soll den Vor­stand in der Regel zu sei­nen Sit­zun­gen ein­la­den. Der Vor­stand nimmt ohne Stimm­recht an den Sit­zun­gen teil.
(3)   Der Auf­sichts­rat muss unver­züg­lich ein­be­ru­fen wer­den, wenn ein Drit­tel der Mit­glie­der des Auf­sichts­ra­tes oder der Vor­stand unter Anga­be des Zwe­ckes und der Grün­de dies ver­lan­gen.
(4)   Der Auf­sichts­rat ist beschluss­fä­hig, wenn mehr als die Hälf­te sei­ner von der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewähl­ten Mit­glie­der an der Sit­zung teil­neh­men. Sit­zun­gen des Auf­sichts­rats und gemein­sa­me Sit­zun­gen des Vor­stands und des Auf­sichts­rats kön­nen aus­nahms­wei­se aus wich­ti­gem Grund teil­wei­se oder voll­stän­dig als Tele­fon- oder Video­kon­fe­renz durch­ge­führt wer­den. Der Auf­sichts­rat fasst sei­ne Beschlüs­se mit der Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men; bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt.
(5)   Schrift­li­che und tele­gra­phi­sche Beschluss­fas­sun­gen des Auf­sichts­ra­tes sind nur zuläs­sig, wenn kein Mit­glied die­sem Ver­fah­ren wider­spricht.
(6)   Über die Beschlüs­se sind Nie­der­schrif­ten anzu­fer­ti­gen. Die Voll­stän­dig­keit und Ver­füg­bar­keit der Nie­der­schrif­ten ist sicher­zu­stel­len.
(7)   Die Beschlüs­se des Auf­sichts­ra­tes wer­den vom Vor­sit­zen­den aus­ge­führt, sofern der Auf­sichts­rat nicht etwas ande­res beschließt.

§ 27 Gegen­stän­de der gemein­sa­men Bera­tun­gen von Vor­stand und Aufsichtsrat

Vor­stand und Auf­sichts­rat beschlie­ßen nach gemein­sa­mer Bera­tung durch getrenn­te Abstim­mung neben der in § 11 Absatz 2 genann­ten Ange­le­gen­hei­ten über

a) die Auf­stel­lung des Bau­pro­gramms und sei­ne zeit­li­che Durch­füh­rung,
b) die Grund­sät­ze für die Ver­ga­be von Genos­sen­schafts­woh­nun­gen und für die Nut­zung von Ein­rich­tun­gen der Genos­sen­schaft,
c) die Ver­äu­ße­rung von Grund­ei­gen­tum sowie die Bestel­lung und Über­tra­gung von Erb­bau­rech­ten und Dau­er­wohn­rech­ten,
d) die Grund­sät­ze für die Durch­füh­rung der Woh­nungs­be­wirt­schaf­tung,
e) die Grund­sät­ze für Nicht­mit­glie­der­ge­schäf­te,
f) die Ertei­lung einer Pro­ku­ra und die Anstel­lungs­ver­trä­ge mit Pro­ku­ris­ten,
g) den Bericht über die gesetz­li­che Prü­fung und die zu tref­fen­den Maß­nah­men,
h) die Ein­stel­lung in und Ent­nah­me aus Ergeb­nis­rück­la­gen bei der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses sowie den Vor­schlag zur Ver­wen­dung des Bilanz­ge­winns oder zur Deckung des Ver­lus­tes,
i) die Vor­be­rei­tung aller Vor­la­gen an die Mitgliederversammlung. 



§ 28 Gemein­sa­me Sit­zun­gen des Vor­stan­des und des Aufsichtsrates

(1) Gemein­sa­me Sit­zun­gen des Vor­stan­des und des Auf­sichts­ra­tes sol­len regel­mä­ßig, min­des­tens vier­tel­jähr­lich, abge­hal­ten wer­den. Auf Ver­lan­gen des Prü­fungs­ver­ban­des ist eine gemein­sa­me Sit­zung des Vor­stan­des und des Auf­sichts­ra­tes ein­zu­be­ru­fen.
(2) Zur Beschluss­fä­hig­keit der gemein­sa­men Sit­zun­gen ist erfor­der­lich, dass jedes der Orga­ne für sich beschluss­fä­hig ist. Jedes Organ beschließt getrennt. Anträ­ge, deren Annah­me nicht jedes der bei­den Orga­ne ord­nungs­ge­mäß beschließt, gel­ten als abge­lehnt.
(3) Über die Beschlüs­se der gemein­sa­men Sit­zun­gen sind Nie­der­schrif­ten anzu­fer­ti­gen. Die Voll­stän­dig­keit und Ver­füg­bar­keit der Nie­der­schrif­ten ist sicher­zu­stel­len.

§ 29 Stimmrecht

(1) In der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat jedes Mit­glied eine Stim­me. Das Mit­glied soll sein Stimm­recht per­sön­lich aus­üben.
(2) Das Stimm­recht geschäfts­un­fä­hi­ger oder in der Geschäfts­fä­hig­keit beschränk­ter natür­li­cher Per­so­nen sowie das Stimm­recht von juris­ti­schen Per­so­nen wird durch ihre gesetz­li­chen Ver­tre­ter, das Stimm­recht von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten durch zur Ver­tre­tung ermäch­tig­te Gesell­schaf­ter aus­ge­übt.
(3) Das Mit­glied oder sein gesetz­li­cher Ver­tre­ter kön­nen schrift­lich Stimm­voll­macht ertei­len. Ein Bevoll­mäch­tig­ter kann nicht mehr als zwei Mit­glie­der ver­tre­ten.
(4) Nie­mand kann für sich oder einen ande­ren das Stimm­recht aus­üben, wenn dar­über Beschluss gefasst wird, ob er oder das ver­tre­te­ne Mit­glied zu ent­las­ten oder von einer Ver­bind­lich­keit zu befrei­en ist oder ob die Genos­sen­schaft gegen ihn oder das ver­tre­te­ne Mit­glied einen Anspruch gel­tend machen soll.

§ 30 Mitgliederversammlung

(1) Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung muss spä­tes­tens bis zum 30. Juni jeden Jah­res statt­fin­den.
(2) Der Vor­stand hat der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung den Jah­res­ab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lust­rech­nung und einen Anhang) sowie den Lage­be­richt (soweit gesetz­lich erfor­der­lich) nebst den Bemer­kun­gen des Auf­sichts­ra­tes vor­zu­le­gen. Der Auf­sichts­rat und der Vor­stand haben der Mit­glie­der­ver­samm­lung über sei­ne Tätig­keit zu berich­ten.
(3) Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind, abge­se­hen von den im Genos­sen­schafts­ge­setz oder die­ser Sat­zung aus­drück­lich bestimm­ten Fäl­len, ein­zu­be­ru­fen, wenn es im Inter­es­se der Genos­sen­schaft erfor­der­lich ist. Dies ist beson­ders dann anzu­neh­men, wenn der Prü­fungs­ver­band die Ein­be­ru­fung zur Bespre­chung des Prü­fungs­er­geb­nis­ses oder zur Erör­te­rung der Lage der Genos­sen­schaft für not­wen­dig hält.

§ 31 Ein­be­ru­fung der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird in der Regel von dem Vor­sit­zen­den des Auf­sichts­ra­tes ein­be­ru­fen. Das gesetz­li­che Recht des Vor­stan­des auf Ein­be­ru­fung der Mit­glie­der­ver­samm­lung wird dadurch nicht berührt.
(2)   Die Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt unter Anga­be der Gegen­stän­de der Tages­ord­nung durch Benach­rich­ti­gung der Mit­glie­der in Text­form (Brief oder E‑Mail) an die letz­te der Genos­sen­schaft bekannt­ge­ge­be­ne (pos­ta­li­sche oder digi­ta­le) Adres­se. Zwi­schen dem Tag des Zugangs der Ein­la­dung und dem Tag der Mit­glie­der­ver­samm­lung muss ein Zeit­raum von min­des­tens drei Wochen lie­gen. Dabei wird der Tag der Mit­glie­der­ver­samm­lung nicht mit­ge­zählt. Die Ein­la­dun­gen gel­ten am Tag nach der Ver­sen­dung als zuge­gan­gen.
(3)   Die Mit­glie­der­ver­samm­lung muss unver­züg­lich ein­be­ru­fen wer­den, wenn der zehn­te Teil der Mit­glie­der dies in Text­form (§ 126b BGB) unter Anfüh­rung des Zwecks und der Grün­de ver­langt. For­dern – vor­be­halt­lich der Bestim­mun­gen des § 45 GenG – zehn Mit­glie­der recht­zei­tig in glei­cher Wei­se die Beschluss­fas­sung über bestimm­te, zur Zustän­dig­keit der Mit­glie­der­ver­samm­lung gehö­ren­de Gegen­stän­de, so müs­sen die­se auf die Tages­ord­nung gesetzt wer­den.
(4)   Beschlüs­se kön­nen nur über Gegen­stän­de der Tages­ord­nung gefasst wer­den. Nach­träg­lich kön­nen Anträ­ge auf Beschluss­fas­sung gemäß Absatz 3, soweit sie zur Zustän­dig­keit der Mit­glie­der­ver­samm­lung gehö­ren, auf­ge­nom­men wer­den, wenn sie spä­tes­tens zwei Wochen vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung beim Vor­sit­zen­den des Auf­sichts­rats oder beim Vor­stand ein­ge­reicht wer­den und spä­tes­tens eine Woche vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung in der in Absatz 2 fest­ge­setz­ten Form bekannt gemacht wor­den sind. Das­sel­be gilt für Anträ­ge des Vor­stan­des oder des Auf­sichts­ra­tes. Für die Frist­be­rech­nung gilt Absatz 2 letz­ter Satz sinn­ge­mäß. Der in der Mit­glie­der­ver­samm­lung gestell­te Antrag auf Ein­be­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung muss nicht ange­kün­digt wer­den. Über nicht oder nicht frist­ge­recht ange­kün­dig­te Gegen­stän­de kön­nen Beschlüs­se nur gefasst wer­den, wenn alle Mit­glie­der per­sön­lich anwe­send sind.

§ 32 Lei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung und Beschlussfassung

(1) Die Lei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat der Vor­sit­zen­de des Auf­sichts­ra­tes. Der Ver­samm­lungs­lei­ters ernennt einen Schrift­füh­rer sowie einen Stim­men­zäh­ler.
(2) Abstim­mun­gen erfol­gen nach Ermes­sen des Ver­samm­lungs­lei­ters durch Hand­er­he­ben oder Auf­ste­hen. Auf Antrag kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit beschlie­ßen, geheim durch Stimm­zet­tel abzu­stim­men.
(3) Für die Fest­stel­lung, ob ein Beschluss zustan­de gekom­men ist, wer­den nur die abge­ge­be­nen Stim­men gezählt. Stimm­ent­hal­tun­gen wer­den nicht berück­sich­tigt. Das glei­che gilt, wenn bei Wah­len durch Stimm­zet­tel unbe­schrie­be­ne oder den Wahl­vor­schlä­gen nicht ent­spre­chen­de Stimm­zet­tel abge­ge­ben wer­den. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt.
(4) Wah­len erfol­gen auf­grund von Ein­zel­wahl­vor­schlä­gen, die in der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu machen sind. Es kön­nen nur ein­zel­ne Per­so­nen vor­ge­schla­gen wer­den; Lis­ten­vor­schlä­ge sind nicht zuläs­sig.
(5) Wird durch Stimm­zet­tel gewählt, so sind die­je­ni­gen gewählt, die mehr als die Hälf­te aller abge­ge­be­nen Stim­men erhal­ten haben. Soweit die­se Mehr­heit in einem Wahl­gang nicht erreicht wird, kom­men die nicht gewähl­ten Per­so­nen, auf die Stim­men ent­fal­len sind, in der Rei­hen­fol­ge der Stim­men­zahl, die sie im ers­ten Wahl­gang erhal­ten haben, erneut zur Wahl. Bei die­ser Wahl muss der Vor­schlag min­des­tens die zwei­fa­che Zahl der noch zu wäh­len­den ent­hal­ten. Wenn die­se Zahl aus dem vor­an­ge­gan­ge­nen Wahl­gang nicht erreicht wird, ist der Wahl­vor­schlag in der Mit­glie­der­ver­samm­lung ent­spre­chend zu ergän­zen. Gewählt ist auch in jedem wei­te­ren Wahl­gang nur der­je­ni­ge, der mehr als die Hälf­te aller abge­ge­be­nen Stim­men erhal­ten hat.
(6) Erfolgt die Wahl ohne Stimm­zet­tel, so ist über die zu wäh­len­den Per­so­nen ein­zeln abzu­stim­men. Gewählt ist nur der­je­ni­ge, der mehr als die Hälf­te aller abge­ge­be­nen Stim­men erhal­ten hat. Das gilt auch bei einer Wie­der­wahl.
(7) Über die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist eine Nie­der­schrift gemäß § 47 GenG anzu­fer­ti­gen.
(8) Jedem Mit­glied ist die Ein­sicht in die Nie­der­schrift zu gestat­ten. Die Nie­der­schrift ist von der Genos­sen­schaft auf­zu­be­wah­ren.

§ 33 Zustän­dig­keit der Mitgliederversammlung

(1) Der Zustän­dig­keit der Mit­glie­der­ver­samm­lung unter­liegt die Beschluss­fas­sung über

a) die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses (Bilanz und Gewinn- und Ver­lust­rech­nung sowie Anhang),
b) die Ver­wen­dung des Bilanz­ge­winns,
c) die Deckung des Bilanz­ver­lus­tes,
d) die Ver­wen­dung der gesetz­li­chen Rück­la­ge zum Zwe­cke der Ver­lust­de­ckung,
e) die Ent­las­tung des Vor­stan­des und des Auf­sichts­ra­tes,
f) die Abbe­ru­fung von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern sowie den Wider­ruf der Bestel­lung und die frist­lo­se Kün­di­gung von Vor­stands­mit­glie­dern,
g) die Richt­li­ni­en für bau­li­che Selbst­hil­fe (§ 13 Absatz 3 Satz 1 Buch­sta­be l und Satz 2), Betei­li­gung der Mit­glie­der an der Bewirt­schaf­tung (§13 Absatz 3 Satz 1 Buch­sta­be m und Satz 2), Gemein­schafts­hil­fe (§ 16 Absatz 3) und Gemein­schafts­leis­tun­gen,
h) die Durch­füh­rung von Pro­zes­sen gegen Mit­glie­der von Vor­stand und Auf­sichts­rat,
i) die Wahl der Bevoll­mäch­tig­ten zur Ver­tre­tung der Genos­sen­schaft in Pro­zes­sen gegen Auf­sichts­rats­mit­glie­der,
j) die Ände­rung der Sat­zung,
k) die Ver­pflich­tung der Mit­glie­der zur Leis­tung von wei­te­ren Ein­zah­lun­gen zur Deckung eines Fehl­be­tra­ges gemäß § 18 Absatz 2,
l) die Umwand­lung der Genos­sen­schaft durch Ver­schmel­zung, Spal­tung, Ver­mö­gens­über­tra­gung oder Form­wech­sel,
m) die Auf­lö­sung der Genos­sen­schaft und die Wahl der Liqui­da­to­ren,
n) die Aus­ga­be, die Lauf­zeit, die Ver­zin­sung und die Besi­che­rung von Schuld­ver­schrei­bun­gen an Mit­glie­der,
o) sons­ti­ge Gegen­stän­de, für die die Beschluss­fas­sung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist.

(2) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung berät über

a) den Lage­be­richt des Vor­stan­des (soweit die­ser gesetz­lich erfor­der­lich ist),
b) den Bericht des Auf­sichts­ra­tes,
c) den Bericht über die gesetz­li­che Prü­fung gemäß § 59 GenG.


§ 34 Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den mit der Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Sat­zung eine grö­ße­re Mehr­heit oder wei­te­re Erfor­der­nis­se bestimmt sind. Beschlüs­se der Mitgliederversammlung

a) über den Wider­ruf der Bestel­lung von Vor­stands­mit­glie­dern und die Abbe­ru­fung von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern,
b) über die Ände­rung der Sat­zung,
c) gemäß § 18 Abs.2,
d) über die Umwand­lung der Genos­sen­schaft durch Ver­schmel­zung, Spal­tung, Ver­mö­gens­über­tra­gung oder Form­wech­sel,
e) über die Auf­lö­sung der Genossenschaft

bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit einer Mehr­heit von drei Vier­teln der abge­ge­be­nen Stimmen.

(2) Beschlüs­se über die Auf­lö­sung, die Umwand­lung der Genos­sen­schaft durch Ver­schmel­zung, Spal­tung, Ver­mö­gens­über­tra­gung oder Form­wech­sel kön­nen nur gefasst wer­den, wenn min­des­tens die Hälf­te aller Mit­glie­der in der Mit­glie­der­ver­samm­lung anwe­send oder ver­tre­ten sind. Trifft das nicht zu, so ist nach min­des­tens zwei und höchs­tens vier Wochen eine wei­te­re Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, die ohne Rück­sicht auf die Zahl der anwe­sen­den oder ver­tre­te­nen Mit­glie­der mit einer Mehr­heit von drei Vier­teln der abge­ge­be­nen Stim­men beschlie­ßen kann.
(3) Beschlüs­se, durch die eine Ver­pflich­tung der Mit­glie­der zur Inan­spruch­nah­me von Ein­rich­tun­gen oder ande­ren Leis­tun­gen der

Genos­sen­schaft oder zur Leis­tung von Sachen oder Diens­ten ein­ge­führt oder erwei­tert wird, bedür­fen einer Mehr­heit von min­des­tens neun Zehn­teln der abge­ge­be­nen Stim­men.

§ 35 Auskunftsrecht

(1) Jedem Mit­glied ist auf Ver­lan­gen in der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom Vor­stand Aus­kunft über Ange­le­gen­hei­ten der Genos­sen­schaft zu geben, soweit das zur sach­ge­mä­ßen Beur­tei­lung des Gegen­stan­des der Tages­ord­nung erfor­der­lich ist. Die Aus­kunft hat den Grund­sät­zen einer gewis­sen­haf­ten und getreu­en Rechen­schaft zu ent­spre­chen.
(2) Der Vor­stand darf die Aus­kunft verweigern,

a) soweit sie nach ver­nünf­ti­ger kauf­män­ni­scher Beur­tei­lung geeig­net ist, der Genos­sen­schaft einen nicht uner­heb­li­chen Nach­teil zuzu­fü­gen,
b) soweit sich der Vor­stand durch die Ertei­lung der Aus­kunft straf­bar machen oder soweit er eine gesetz­li­che, sat­zungs­mä­ßi­ge oder ver­trag­li­che Geheim­hal­tungs­pflicht ver­let­zen würde.

(3) Wird einem Mit­glied eine Aus­kunft ver­wei­gert, so kann es ver­lan­gen, dass sei­ne Fra­ge und der Grund, aus dem die Aus­kunft ver­wei­gert wor­den ist, in die Nie­der­schrift auf­ge­nom­men werden.

VII. Rech­nungs­le­gung

§ 36 Geschäfts­jahr und Auf­stel­lung des Jahresabschlusses

(1) Das Geschäfts­jahr läuft vom 1. Janu­ar bis zum 31. Dezem­ber. Das ers­te Geschäfts­jahr läuft vom Tage der Ein­tra­gung der Genos­sen­schaft bis zum 31. Dezem­ber.
(2) Der Vor­stand hat dafür zu sor­gen, dass das Rech­nungs­we­sen und die Betriebs­or­ga­ni­sa­ti­on die Erfül­lung der Auf­ga­ben der Genos­sen­schaft gewähr­leis­ten.
(3) Der Vor­stand hat nach Ablauf eines jeden Geschäfts­jah­res einen Jah­res­ab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lust­rech­nung und einen Anhang) auf­zu­stel­len. Der Jah­res­ab­schluss muss den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten über die Bewer­tung sowie den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten über die Glie­de­rung der Bilanz sowie Gewinn- und Ver­lust­rech­nung ent­spre­chen. Die vor­ge­schrie­be­nen Form­blät­ter sind anzu­wen­den.
(4) Zusam­men mit dem Jah­res­ab­schluss hat der Vor­stand einen Lage­be­richt auf­zu­stel­len, soweit die­ser nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten erfor­der­lich ist. Im Lage­be­richt sind zumin­dest der Geschäfts­ver­lauf und die Lage der Genos­sen­schaft so dar­zu­stel­len, dass ein den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen­des Bild ver­mit­telt wird.
(5) Der Jah­res­ab­schluss und der gesetz­lich erfor­der­li­che Lage­be­richt sind mit dem Vor­schlag zur Ver­wen­dung des Bilanz­ge­winns oder zur Deckung eines Bilanz­ver­lus­tes unver­züg­lich nach ihrer Auf­stel­lung dem Auf­sichts­rat zur Prü­fung vor­zu­le­gen und sodann mit den Bemer­kun­gen des Auf­sichts­ra­tes der Mit­glie­der­ver­samm­lung zuzu­lei­ten.

§ 37 Vor­be­rei­tung der Beschluss­fas­sung über Jahresabschluss

(1) Der durch den Auf­sichts­rat geprüf­te Jah­res­ab­schluss (Bilanz sowie Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, Anhang) und ggf. der Lage­be­richt des Vor­stan­des mit den Bemer­kun­gen des Auf­sichts­ra­tes sind spä­tes­tens eine Woche vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung in der Geschäfts­stel­le der Genos­sen­schaft zur Ein­sicht der Mit­glie­der aus­zu­le­gen oder ihnen sonst zur Kennt­nis zu brin­gen.
(2) Der Jah­res­ab­schluss und der ggf. erfor­der­li­che Lage­be­richt sind mit den Bemer­kun­gen des Auf­sichts­ra­tes sowie dem Vor­schlag zur Ver­wen­dung des Bilanz­ge­winns oder zur Deckung eines Ver­lus­tes und dem Bericht des Auf­sichts­ra­tes der Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Beschluss­fas­sung vorzulegen.


VIII. Ver­zin­sung des Geschäfts­gut­ha­bens

§ 38 Ver­zin­sung des Geschäftsguthabens

Die Geschäfts­gut­ha­ben der Mit­glie­der wer­den nicht ver­zinst.


IX. Rück­la­gen, Gewinn­ver­tei­lung und Verlustdeckung


§ 39 Rücklagen

(1) Es ist eine gesetz­li­che Rück­la­ge zu bil­den. Sie ist aus­schließ­lich zur Deckung eines sich aus der Bilanz erge­ben­den Ver­lus­tes bestimmt.
(2) Der gesetz­li­chen Rück­la­ge sind min­des­tens 10 % des Jah­res­über­schus­ses abzüg­lich eines Ver­lust­vor­tra­ges zuzu­wei­sen, bis die gesetz­li­che Rück­la­ge 50 % des Gesamt­be­tra­ges der in der Jah­res­bi­lanz aus­ge­wie­se­nen Ver­bind­lich­kei­ten erreicht hat. Die gesetz­li­che Rück­la­ge ist bei der Auf­stel­lung der Bilanz zu bil­den.
(3) Im Übri­gen kön­nen bei der Auf­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses ande­re Ergeb­nis­rück­la­gen gebil­det wer­den.

§ 40 Gewinnverwendung

(1) Der Bilanz­ge­winn kann unter die Mit­glie­der als Gewinn­an­teil ver­teilt wer­den, er kann zur Bil­dung von ande­ren Ergeb­nis­rück­la­gen ver­wandt oder auf neue Rech­nung vor­ge­tra­gen wer­den.
(2) Der Gewinn­an­teil darf 4 v.H. des Geschäfts­gut­ha­bens nicht über­stei­gen. Sons­ti­ge Ver­mö­gens­vor­tei­le, die nicht als ange­mes­se­ne Gegen­leis­tung für beson­de­re geld­wer­te Leis­tun­gen anzu­se­hen sind, dür­fen den Mit­glie­dern nicht gege­ben wer­den.
(3) Die Ver­tei­lung als Gewinn­an­teil erfolgt nach dem Ver­hält­nis der Geschäfts­gut­ha­ben bei Beginn des Geschäfts­jah­res, für das der Jah­res­ab­schluss auf­ge­stellt ist. Die Gewinn­an­tei­le sind vier Wochen nach der Mit­glie­der­ver­samm­lung fäl­lig.
(4) Solan­ge ein Geschäfts­an­teil nicht voll ein­ge­zahlt ist, wird der Gewinn­an­teil nicht aus­ge­zahlt, son­dern dem Geschäfts­gut­ha­ben zuge­schrie­ben. Das gilt auch, wenn das Geschäfts­gut­ha­ben zur Deckung eines Ver­lus­tes ver­min­dert wor­den ist.

§ 41 Verlustdeckung

Wird ein Bilanz­ver­lust aus­ge­wie­sen, so hat die Mit­glie­der­ver­samm­lung über die Ver­lust­de­ckung zu beschlie­ßen, ins­be­son­de­re dar­über, in wel­chem Umfang der Ver­lust durch Ver­min­de­rung der Geschäfts­gut­ha­ben oder Her­an­zie­hung der gesetz­li­chen Rück­la­ge zu besei­ti­gen ist. Wer­den die Geschäfts­gut­ha­ben zur Ver­lust­de­ckung her­an­ge­zo­gen, so wird der Ver­lust­an­teil nicht nach den vor­han­de­nen Geschäfts­gut­ha­ben, son­dern nach dem Ver­hält­nis der sat­zungs­mä­ßi­gen Pflicht­zah­lun­gen bei Beginn des Geschäfts­jah­res, für das der Jah­res­ab­schluss auf­ge­stellt wor­den ist, berech­net, auch wenn die­se noch rück­stän­dig sind.


X. Bekannt­ma­chun­gen

§ 42 Bekanntmachungen

(1) Bekannt­ma­chun­gen wer­den unter der Fir­ma der Genos­sen­schaft ver­öf­fent­licht; sie sind gemäß § 21 Abs.2 und 3 vom Vor­stand zu unter­zeich­nen. Bekannt­ma­chun­gen des Auf­sichts­ra­tes sind vom Vor­sit­zen­den des Auf­sichts­ra­tes zu unter­zeich­nen.
(2) Bekannt­ma­chun­gen, die durch Gesetz oder Sat­zung in einem öffent­li­chen Blatt zu erfol­gen haben, wer­den in der “Ber­li­ner Zei­tung” ver­öf­fent­licht.
(3) Die offen­le­gungs­pflich­ti­gen Unter­la­gen der Rech­nungs­le­gung wer­den im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger ver­öf­fent­licht.
(4) Sind Bekannt­ma­chun­gen in dem im Abs.2 genann­ten Blatt nicht zu errei­chen, so gilt § 158 GenG.


XI. Prü­fung der Genos­sen­schaft, Prü­fungs­ver­band

§ 43 Prüfung

(1) Zur Fest­stel­lung der wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se und der Ord­nungs­mä­ßig­keit der Geschäfts­füh­rung sind die betrieb­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen, die Ver­mö­gens­la­ge und die Geschäfts­füh­rung der Genos­sen­schaft ein­schließ­lich der Füh­rung der Mit­glie­der­lis­te nach den Bestim­mun­gen des Genos­sen­schafts­ge­set­zes und ande­rer Geset­ze in jedem Geschäfts­jahr zu prü­fen. Im Rah­men der Prü­fung ist der Jah­res­ab­schluss unter Ein­be­zie­hung der Buch­füh­rung und des Lage­be­rich­tes (soweit gesetz­lich erfor­der­lich) zu prü­fen.
(2) Die Genos­sen­schaft wird von dem Prü­fungs­ver­band geprüft, dem sie ange­hört.
(3) Der Prü­fungs­ver­band kann auf Antrag der Genos­sen­schaft auch Son­der­prü­fun­gen durch­füh­ren.
(4) Der Vor­stand der Genos­sen­schaft ist ver­pflich­tet, die Prü­fung sorg­fäl­tig vor­zu­be­rei­ten. Er hat den Prü­fern alle Unter­la­gen und gefor­der­ten Auf­klä­run­gen zu geben, die für die Durch­füh­rung der Prü­fung benö­tigt wer­den. Der Vor­stand der Genos­sen­schaft hat dem Prü­fungs­ver­band den durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­stell­ten Jah­res­ab­schluss und den ggf. erfor­der­li­chen Lage­be­richt unver­züg­lich mit den Bemer­kun­gen des Auf­sichts­ra­tes sowie des­sen Bericht ein­zu­rei­chen.
(5) Über das Ergeb­nis der Prü­fung haben Vor­stand und Auf­sichts­rat in gemein­sa­mer Sit­zung unver­züg­lich nach Ein­gang des Prü­fungs­be­rich­tes zu bera­ten. Der Prü­fungs­ver­band ist berech­tigt, an der Sit­zung teil­zu­neh­men. Die Orga­ne der Genos­sen­schaft sind ver­pflich­tet, den Bean­stan­dun­gen und Auf­la­gen des Prü­fungs­ver­ban­des nach­zu­kom­men.
(6) Der Prü­fungs­ver­band ist berech­tigt, an den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen der Genos­sen­schaft teil­zu­neh­men und dar­in jeder­zeit das Wort zu ergrei­fen. Er ist daher zu allen Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen einzuladen.


XII. Auf­lö­sung und Abwick­lung

§ 44 Auflösung

(1) Die Genos­sen­schaft wird aufgelöst

a) durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung,
b) durch Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens,
c) durch Beschluss des Gerichts, wenn die Zahl der Mit­glie­der weni­ger als drei beträgt.

(2) Für die Abwick­lung sind die Bestim­mun­gen des Genos­sen­schafts­ge­set­zes maß­ge­bend.
(3) Bei der Ver­tei­lung des Genos­sen­schafts­ver­mö­gens erhal­ten die Mit­glie­der nicht mehr als ihr Geschäfts­gut­ha­ben.
(4) Ver­bleibt bei der Abwick­lung ein Rest­ver­mö­gen, so ist es an ein von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu bestim­men­des gemein­nüt­zi­ges Unter­neh­men zu übertragen.


Hin­wei­se: trotz sorg­fäl­ti­ger Bear­bei­tung, sind Feh­ler in der Abschrift nicht aus­ge­schlos­sen; Link zur .pdf (96,3kb) Ver­si­on der Satzung